Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auto-, LKW-, und Transportervermietung
schimmele.mobility | Mobilitätslösungen & services GmbH
Gutenbergring 17
69168 Wiesloch
Stand: 01.01.2026
§ 0 Begriffsbestimmungen
Der „Mieter/Vertragspartner“ des Vermieters ist Schuldner der Mietzins- und sonstigen Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag. Mieter und Vertragspartner ist eine natürliche oder juristische Person, die Vertragspartner des Vermieters wird; Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, Unternehmer/Kaufmann i. S. v. § 14 BGB/§§ 1 ff. HGB.
Sind mehrere Personen/Firmen als „Mieter/Vertragspartner“ in der Mietvereinbarung genannt, schließen sie diesen Vertrag als Gesamtschuldner. Sie haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
Übernimmt ein Dritter (z. B. Arbeitgeber, Auftraggeber) ganz oder teilweise die Kosten der Miete, begründet dies ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung kein eigenes Vertragsverhältnis zwischen der Vermieterin und diesem Dritten. Der Mieter bleibt auch in diesen Fällen alleiniger Vertragspartner und Schuldner der Forderungen aus dem Mietvertrag.
Das “Fahrzeug” umfasst das vertraglich bezeichnete Mietobjekt/Mietgegenstand einschließlich Zubehör/Sonderausstattung/Schlüssel/Papiere/GPS und Notbetriebsstoffen (ÖL, Wischwasser, Kühlflüssigkeit).
Der “Vorvertrag” ist die Reservierungsbestätigung/Auftragsbestätigung/Buchungbestätigung, die durch den Vermieter schriftlich an den Mieter übergeben bzw. versendet wird.
Der “Hauptvertrag” ist der Mietvertrag, der bei Übergabe (CHECKOUT) einschließlich Übergabeprotokoll, gebuchter Zusatz-/Schutzoptionen, Mietzeitraum (Start: CHECKOUT, Ende: CHECKIN), an den Mieter übergeben bzw. versendet wird.
Die „berechtigte/autorisierte Fahrer“ oder „Zusatzfahrer“ sind ausschließlich im Mietvertrag namentlich eingetragene Personen. Zusatzfahrer sind keine eigenen Vertragspartner. Sie sind berechtigt, das Fahrzeug nach Maßgabe des Mietvertrages zu nutzen.
Mieter und Fahrer haften jedoch für sämtliche aus der Nutzung des Fahrzeugs resultierenden Schäden und Verpflichtungen gesamtschuldnerisch, insbesondere für:
* Schäden am Fahrzeug sowie Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Nutzungsausfall, Gutachterkosten, Abschlepp- und Bergungskosten),
* Schäden gegenüber Dritten, soweit sie nicht durch eine bestehende Haftpflichtversicherung reguliert werden,
* Vertragsverletzungen (z. B. Verstoß gegen Nutzungsverbote, Nichtbeachtung von Wartungs- und Kontrollpflichten),
* Kosten aus Verkehrsverstößen und Ordnungswidrigkeiten (z. B. Verwarnungs- und Bußgelder, Gebühren der Behörden, Halteranfragen, Bearbeitungsentgelte des Vermieters).
Der Vermieter ist berechtigt, nach seiner Wahl jeden der Gesamtschuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Mieter und Fahrer sind verpflichtet, dem Vermieter auf Anfrage unverzüglich die Person des tatsächlichen Fahrzeugführers zum Zeitpunkt eines Verkehrs- oder Parkverstoßes mitzuteilen. Unterbleibt dies oder ist der Fahrer nicht ermittelbar, haftet der Mieter für die aus dem Verstoß entstehenden Kosten und Aufwendungen; daneben bleibt die gesamtschuldnerische Haftung des Fahrers unberührt, sofern dieser feststeht. Ein etwaiger interner Ausgleich zwischen Mieter und Fahrer berührt die Rechte des Vermieters gegenüber den Gesamtschuldnern nicht.
Das “ Gebühren-/Preisverzeichnis” ist das jeweils aktuelle, gesondert veröffentlichte Verzeichnis pauschaler Entgelte, siehe ganz unten.
Der “Mietzeitraum/Mietdauer” legt den Start mit Datum und Uhrzeit, auch „CHECKOUT“ genannt, sowie das Ende mit Datum und Uhrzeit, auch „CHECKIN“ genannt, einer Miete fest.
Der “Miettag” ist ein zusammenhängender Zeitraum von bis zu 24 Stunden, beginnend mit dem im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme. Angefangene 24-Stunden-Zeiträume gelten als voller Miettag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die “Tagesmiete” ist das zwischen Vermieterin und Mieter für einen Miettag vereinbarte Entgelt. Sie umfasst – sofern im Mietvertrag nicht anders angegeben – die Nutzung des Fahrzeugs innerhalb eines Miettages einschließlich der dort genannten Freikilometer sowie der im Vertrag aufgeführten Standardleistungen. Entgelte für Zusatzoptionen (z. B. Zusatzfahrer, Zusatzkilometer, Versicherungs-Mehrleistungen, Ausstattungspakete) werden gesondert berechnet.
Die “Monatsmiete” ist das zwischen Vermieterin und Mieter vereinbarte Entgelt für eine Mietdauer von einem Monat. Ein Monat entspricht einem Zeitraum von 28 aufeinanderfolgenden Miettagen, beginnend mit dem im Mietvertrag vereinbarten Übernahmezeitpunkt.
Der “SELFCHECKOUT” bezeichnet das Verfahren, bei dem der Mieter das Fahrzeug eigenverantwortlich ohne persönliche Anwesenheit eines Mitarbeiters der Vermieterin übernimmt oder zurückgibt. Der SELFCHECKOUT erfolgt über die von der Vermieterin bereitgestellten digitalen oder technischen Mittel (z. B. App, Web-Link, Terminal, Schlüsseltresor) und umfasst insbesondere:
• die Identifizierung des Mieters,
• die Öffnung bzw. Sicherung des Fahrzeugs,
• die Erfassung von Kilometerstand, Tank- bzw. Ladezustand und Zeitpunkten sowie
• die Anfertigung und Übermittlung von Fotos/Videos zum Fahrzeugzustand.
Die im Rahmen des SELFCHECKOUT vom Mieter bestätigten Daten dienen als verbindliche Grundlage für den Beginn bzw. das Ende der Miete und den dokumentierten Fahrzeugzustand, sofern der Mieter nicht unverzüglich nach Abschluss des Vorgangs in Textform begründete Einwände geltend macht.
Die “Inklusivkilometer” sind die im Mietvertrag für den jeweiligen Mietzeitraum enthaltenen Kilometer, die ohne gesondertes Kilometerentgelt genutzt werden dürfen. Die Inklusivkilometer setzen sich zusammen aus
• den Standardfreikilometern des gebuchten Tarifs sowie
• etwaig zusätzlich gebuchten Zusatzkilometerpaketen.
Überschreitet der Mieter die vereinbarten Inklusivkilometer, werden die Mehrkilometer nach dem im Mietvertrag angegebenen Kilometer-Mehrpreis gesondert berechnet.
Die “SB-Reduzierung” ist eine entgeltliche Zusatzoption, bei der die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung des Mieters im Schadensfall bei Teil- und oder Vollkaskobereich auf einen im Mietvertrag genannten, niedrigeren Betrag reduziert wird.
• gilt je Schadenfall und nur im Rahmen der bestehenden Versicherungsbedingungen bzw. der vertraglich vereinbarten Haftungsbegrenzung,
• lässt gesetzliche oder vertragliche Leistungsausschlüsse unberührt, insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder sonstigen schweren Vertragsverstößen,
• ändert nichts daran, dass der Mieter für Schäden, die nicht vom Versicherungsschutz oder der Haftungsbegrenzung umfasst sind, weiterhin voll haftet.
Die Reduzierung der Selbstbeteiligung tritt nur ein, wenn der Mieter seinen vertraglichen Pflichten (z. B. unverzügliche Schadensmeldung, Polizei-Hinzugruf, wahrheitsgemäße Angaben zum Schadenhergang) nachkommt.
Die „Hebebühne“ bzw. „Ladebordwand“ bezeichnet die am Fahrzeug montierte hydraulische oder elektrische Hebe- und Ladeeinrichtung einschließlich Plattform, Zylinder, Bedienelementen, Hydraulikaggregat, Leitungen, Schaltern und Sicherheitsvorrichtungen.
§ 1 Präambel, Geltungsbereich, Eigenständigkeit der Verträge
(a) Präambel
Diese AGB regelt die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen (nachfolgend
„Fahrzeug(e)“) sowie die Erbringung damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen (Schutzoptionen, Zusatzoptionen) an den Mieter
durch die
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D - 69168 Wiesloch bei Walldorf
(nachfolgend „Vermieter“).
(b) Geltungsbereich
Das Angebot richtet sich an Verbraucher (§ 13 BGB) sowie Unternehmer/Kaufleute (§ 14 BGB, §§ 1 ff. HGB). Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt. Für Unternehmer/Kaufleute gelten ergänzend die Vorschriften des HGB.
Diese AGB gelten einheitlich für sämtliche Miet- und Nutzungsmodelle des Vermieters, unabhängig von deren Bezeichnung oder Dauer, insbesondere für Kurzzeitmieten (KZM) (bis 27 Tage Mietdauer), Langzeitmieten (LZM)( (auch fortlaufend verlängerte Vermietungen, i. d. R. zwischen 28 Tagen - 3 Monaten) mit oder ohne Kaufoption, Abonnement-/Abo-Modelle (zwischen 3 Monaten - 24 Monaten) mit oder ohne Kaufoption, Fahrzeug‑Sharing und sonstige entgeltliche Gebrauchsüberlassungen.
Abweichende oder ergänzende besondere Bedingungen (z. B. für Abo-Modelle oder Sharing) finden nur Anwendung, soweit sie mit diesen AGB vereinbar sind; im Übrigen gilt die Rangfolge nach § 2. Dem entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt der Vermieter nicht an. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter getroffen wurden, sind im Mietvertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden existieren nicht.
(c) Eigenständigkeit der Verträge
Jeder abgeschlossene Vertrag, insbesondere Reservierungsbestätigung /Auftragsbestätigung (Vorvertrag) und Mietvertrag (Hauptvertrag) entfalten jeweils eigenständige Rechtswirkungen und sind unabhängig von anderen Vereinbarungen wirksam. Ansprüche werden nicht doppelt geltend gemacht (Anrechnungsvorbehalt).
§ 2 Rangfolge der Vertragsgrundlagen, Vorrang bei Widersprüchen
(a) Rangfolge der Vertragsgrundlagen
Soweit mehrere Dokumente in Bezug genommen werden, gilt folgende Rangfolge:
-
vorrangig der von beiden Parteien unterzeichnete Hauptvertrag (Mietvertrag samt Übergabeprotokoll) (§ 4 Mietvertrag),
-
nachrangig der Vorvertrag (Reservierungsbestätigung/Buchungsbestätigung/Auftragsbestätigung) (§ 3 Reservierung),
-
diese AGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
(b) Vorrang bei Widersprüchen / Novation
Individuelle Vereinbarungen (einschließlich handschriftlicher Zusätze, E-Mail-/Textform-Absprachen) gehen allen vorformulierten Bestimmungen vor (§ 305b BGB). Der Mietvertrag einschließlich Übergabe-/Rückgabeprotokoll geht widersprechenden Regelungen der Reservierung/Buchungsbestätigung vor; letztere gelten nur ergänzend, soweit kein Widerspruch besteht. Die AGB gelten nachrangig und nur ergänzend, soweit sie nicht im Widerspruch zu vorrangigen Dokumenten stehen.
Soweit der Mietvertrag eine frühere Vereinbarung abweichend regelt, gilt diese abweichende Regelung vorrangig; doppelte Ansprüche sind ausgeschlossen. Transparenzhinweis (Verbraucher): Wesentliche Abweichungen von der Reservierung (insb. Preis, Freikilometer, Höhe der Selbstbeteiligung im Schadenfall, Zusatzfahrer, Fahrerkreis, Zusatzkilometer) werden im Mietvertrag optisch hervorgehoben und dem Mieter vor Unterzeichnung ausdrücklich erläutert.
§ 3 Vertragsgrundlage: Der Vorvertrag in Form von Reservierung/Buchung/Auftrag
(a) Vorvertrag als Reservierung/Buchung/Auftrag
Der Mieter kann ein Fahrzeug (per E-Mail, Fax, SMS, WhatsApp, Telefon, vor Ort oder im Online-Shop unter www.schimmelemobility.com oder www.transporter.rent bzw. über Vermittlungsportale) reservieren bzw. buchen.
Eine Reservierung bzw. Buchung gilt als verbindlich, sobald der Vermieter dies schriftlich dem Mieter bestätigt hat. Die Buchung ist für die gebuchte Fahrzeugklasse, Mietdauer und Zusatzleistungen verbindlich. Danach entsteht die Zahlungspflicht des Mieters für den gebuchten Mietzeitraum einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen.
Der Mieter ist nun verpflichtet, das reservierte Fahrzeug spätestens 90 Minuten nach dem vereinbarten Mietbeginn an der vereinbarten Abholstation abzunehmen. Der Mieter schuldet die Zahlung des vereinbarten Gesamtmietpreises sowie sämtlicher Nebenentgelte (z. B. für Zusatzoptionen, Schäden, Mehrkilometer, Selbstbehalte), unabhängig davon, ob er das Fahrzeug selbst nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt.
Erscheint der Mieter nicht bis zum vereinbarten Mietbeginn (Abholdatum und Abholzeit) und wurde keine schriftliche Verschiebung bestätigt, gilt dies als Stornierung der gesamten Buchung. Nach Ablauf dieser Frist entfällt ferner die Verbindlichkeit der Reservierung für den Vermieter. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises an den Mieter ist damit (siehe (c) Stornierungsvereinbarungen) ausgeschlossen.
Reservierungen beziehen sich ausschließlich auf Fahrzeuggruppen (S,M,L,XL,XXL, XXXL, XXXXL) oder ACRISS bzw. SIPP-Codes, nicht auf bestimmte Modelle oder Hersteller. Sollte das gebuchte Fahrzeug nicht verfügbar sein, stellt der Vermieter dem Mieter ohne Mehrpreis ein alternatives Fahrzeug der gleichen oder einer höheren Fahrzeuggruppe bereit. Modell- und ausstattungsbedingte Abweichungen sind zumutbar.
(b) Form und Nebenabreden
Die Unterlagen können digital oder analog erstellt werden; beide Formen haben die gleiche rechtliche Wertigkeit. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Ausgenommen hiervon sind kurzfristige Mietverlängerungen um maximal drei Tage, die telefonisch oder in der Station vereinbart werden und vom Vermieter in Textform bestätigt werden.
(c) Stornierung der Reservierung/Buchung durch den Mieter
Der Mieter kann die Reservierung bis zum Mietbeginn (Datum und Uhrzeit) schriftlich (Textform genügt) stornieren. Bei Stornierung oder No-Show gelten folgende Schadenspauschalen bezogen auf den vereinbarten Mietpreis einschließlich gebuchter Zusatzleistungen (ohne Kaution)
Stornierung > 72 Stunden vor Mietbeginn: 0 %
Stornierung zwischen 72 Stunden und 48 Stunden vor Mietbeginn: 25%
Stornierung zwischen 48 Stunden und 24 Stunden vor Mietbeginn: 50%
Stornierung < 24 Stunden vor Mietbeginn: 80% No-Show (Nichtabnahme ohne Stornierung, oder > 90 Minuten Eintreffen zum vereinbarten Mietbeginn) oder
Storno nach Mietbeginn: 90 %.
Für die Wirksamkeit der Stornierung zählt das Eingangsdatum und die Eingangsuhrzeit des Schreibens (Faxeingang, Emaileingang, Posteingang). Es muss ersichtlich sein, dass tatsächlich der Mieter storniert hat.
(d) Pauschalierter Schadensersatz
Die Pauschalen stellen pauschalierten Schadensersatz dar. Ersparte Aufwendungen sowie ein anderweitiger Umsatz (Ersatzvermietung) werden angerechnet. Erfolgt eine (Teil-)Weitervermietung im stornierten Zeitraum, reduziert sich die Pauschale um den hierauf entfallenden Anteil. Doppelte Belastungen sind ausgeschlossen.
(e) Teilabnahme / vorzeitige Rückgabe
Nimmt der Mieter die Buchung nur teilweise ab (z. B. späterer Mietbeginn, vorzeitige Rückgabe oder Reduktion der Miettage), gilt der nicht abgenommene Zeitraum als Stornierung. Für diesen Zeitraum fallen Stornokosten in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises zuzüglich gebuchter Zusatzleistungen an, abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen, was durch eine anderweitige Vermietung erzielt wird.
(f) Nichtabnahme / No-Show
Erscheint der Mieter nicht bis zum vereinbarten Mietbeginn und wurde keine schriftliche Verschiebung bestätigt, gilt dies als Stornierung der gesamten Buchung. Es gelten die Stornokosten gemäß Abs. (c) für die gesamte Mietdauer, unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Vermietung.
(g) Meldepflicht und Schadensminderung
Der Mieter ist verpflichtet, eine absehbare (Teil-)Nichtabnahme unverzüglich mitzuteilen. Der Vermieter wird sich um eine Nachvermietung bemühen; erzielte Erlöse werden angerechnet.
(h) Mindestabrechnung / Paketpreise
Bereits begonnene Miettage, Paket-/Kilometerpreise oder zeitgebundene Zusatzleistungen werden nicht anteilig erstattet, sofern keine Nachvermietung möglich ist. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Auf verlangten Hinweis des Mieters legt der Vermieter eine nachvollziehbare Aufstellung zu ersparten variablen Kosten (z. B. laufleistungs-/verschleißabhängige Kosten, AdBlue/Kraftstoff-Vorausanteile, Reinigung, risikobezogene Anteile) sowie zu einer etwaigen Ersatzvermietung (Zeit, Dauer, Fahrzeuggruppe) vor. Eine kaufmännisch angemessene Darlegungsfrist wird gewahrt.
Bereits geleistete Zahlungen werden mit der geschuldeten Pauschale verrechnet; ein Restguthaben wird unverzüglich erstattet.
Zwingende gesetzliche Rechte (z. B. Rücktritt/Minderung bei wesentlichen Mängeln, höhere Gewalt) sowie Widerrufsausschlüsse nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB bleiben unberührt.
Abweichende Sondertarife (z. B. stark rabattierte Angebote) können abweichende Pauschalen vorsehen, sofern auch dort Anrechnung nach Abs. c erfolgt und der Nachweis geringeren/höheren Schadens nach Abs. d ausdrücklich eröffnet bleibt. Hat der Mieter noch keine Vorleistung der Gesamt-Mietsumme geleistet, ist er verpflichtet den Betrag im Nachgang gemäß den vorher genannten Stornierungsregelungen, zu begleichen.
(i) Stornierung des Vorvertrages durch den Vermieter
Der Vermieter ist berechtigt, die Reservierung fristlos zu kündigen, wenn der angehende Mieter in der Reservierung/Buchung gegen Vertragsbedingungen verstößt. Dies gilt insbesondere bei
-
Angaben falscher Tatsachen (Falsche Identität, anderer Fahrer als angegeben)
-
Nicht vollständige oder abgelaufene Dokumente (Führerschein und Personalausweis/Reisepass)
-
Fehlende Fahrpraxis (< 1 Jahr)
Eine Erstattung vom Vermieter an den Mieter ist daher vollumfänglich ausgeschlossen. Der Vermieter kann bei Absage an den Mieter das Fahrzeug anderweitig vermieten.
(j) Folgen bei der Stornierung des Vorvertrages durch den Vermieter
Aufgrund wichtiger Gründe bezogen auf das Verhalten des Mieters
Lehnt der Vermieter den Abschluss des Mietvertrages aus einem der oben genannten Gründe ab, so behält er den Anspruch auf Zahlung gemäß den Stornierungsregelungen dieser AGB. Eine bereits geleistete Zahlung wird in diesem Fall mit der Stornogebühr verrechnet. Soweit ein Restguthaben verbleibt, wird dieses unverzüglich zurückerstattet.
Aufgrund eigener Gründe
Lehnt der Vermieter den Abschluss des Mietvertrages ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ab, so werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich vollständig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Aufgrund höherer Gewalt
Der Vermieter ist berechtigt, aus Gründen höherer Gewalt (z. B. Fahrzeugausfall durch Unfall*, Defekt oder Nichtverfügbarkeit trotz Reservierung) vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Mieters (z. B. Schadensersatz wegen Nichterfüllung) sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(k) Ausnahmen von den Stornierungsregelungen
Abweichend von den allgemeinen Stornierungs- und Rücktrittsregelungen (§3, c dieser AGB) gilt: Für bestimmte Vertragsarten besteht kein Stornierungs- oder Rücktrittsrecht des Mieters. Von den Stornierungsregelungen ausdrücklich ausgeschlossen sind insbesondere folgende Verträge und Reservierungen:
-
Reservierungen mit Auslandsübertritt und individueller Risikoversicherung – Mietverträge mit Auslandsübertritt in Länder, die von uns ausdrücklich nicht freigegeben sind und daher auf Kundenwunsch mit einer Risikooption beim Versicherer angefragt, beauftragt und gedeckt wurde. – Mietverträge mit individueller Vertragsgestaltung, insbesondere mit Risikozusatz- oder Risikoversicherungszahlungen im Hinblick auf erhöhte Schadens- oder Haftungsrisiken.
-
Stark rabattierte Sonderangebote – Mietverträge und Reservierungen, die mit mehr als 25 % Preisnachlass gegenüber dem regulären Mietpreis gebucht wurden.
In den vorstehend genannten Fällen ist eine Stornierung ausgeschlossen. Erfolgt dennoch eine Stornierung durch den Mieter, bleibt die vereinbarte Vergütung geschuldet; es sind mind. 80 % der Reservierungssumme fällig.
Die gesetzlichen Vorschriften zu zwingenden Rücktrittsrechten, z. B. gemäß §§ 537 Abs. 1, 543 BGB (wichtiger Grund, Mängel), sowie zwingende Widerrufsrechte bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen über Beförderung von Waren und Mietfahrzeugen mit festem Termin) bleiben unberührt.
§ 4 Vertragsgrundlage: Der Hauptvertrag in Form von Mietvertrag samt Übergabeprotokoll
(a) Vertragsschluss
Der Hauptvertrag kommt mit Übergabe des Mietgegenstandes entweder im Beisein des Vermieters oder ohne diesen (SELFCHECKOUT) zustande; Schrift-/Elektronikform zulässig.
(b) Identität/Einheit
Übergabe ausschließlich, wenn Angaben
-
des Vertragspartner (Mieter)
-
Identitätverifizierung aller Abholer/Fahrer
-
Zahlungsinstrumente auf Namen des Mieters
vorliegen und im Vor-, und Hauptvertrag übereinstimmen.
(c) Abweichungen (Dritte)
Abholer ≠ Bucher oder Drittzahler nur bei vorheriger Zustimmung und Vorlage:
(a) datierte Vollmacht (≤ 3 Tage) mit Ausweiskopie,
(b) Identitäts- und Führerscheinprüfung (z. B. Stripe-Live-Check) des Abholers,
(c) Schuldbeitritt/gesamtschuldnerische Haftung von Bucher, Abholer/Fahrer und Zahler
(d) SCA/SEPA des Drittzahlers. Der Vermieter darf die Übergabe bei begründeten Zweifeln verweigern.
(d) Monatlicher Führerschein-Check
Bei laufenden Geschäftsbeziehungen (>28 Tage) sind sämtliche berechtigte Fahrer monatlich digital zu verifizieren; Nachweise sind vorzuhalten. Bei Verstoß: Zurückbehaltungsrecht/Stilllegung; nach Abmahnung außerordentliche Kündigung.
(e) Strohmannverbot
Scheinmieten/Strohmannkonstellationen sind unzulässig; gesamtschuldnerische Haftung; vereinbarte Haftungsreduzierungen entfallen insoweit (kausaler Zusammenhang).
(f) Ablehnung/Kündigung aus wichtigem Grund
u. a. fehlende/ungültige Fahrerlaubnis, fehlende Kaution, unzureichende Bonität, falsche Angaben, Sicherheitsbedenken, Abholverspätung > 90 Min.; nach Vertragsschluss fristlose Kündigung bei gravierenden Vertrags-/Nutzungsverstößen (s. § 10 Abs. 1). Folgen: sofortige Herausgabepflicht; Entgeltansprüche bis reguläres Laufzeitende bleiben unberührt.
(g) Anforderungen an die benötigte Dokumente
(Führerschein und Personalausweis/Reisepass)
Spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges muss eine im Inland gültige Fahrerlaubnis aller Fahrer vorliegen. Des Weiteren muss ein Personalausweis des Mieters sowie aller angegebenen Fahrer vorgezeigt werden. Ersatzweise kann ein Reisepass als Ersatz für den Personalausweis dienen. Hier ist jedoch unabdingbar, dass eine -im Original- Meldebescheinigung vorliegt. Diese darf nicht älter als 30 Tage alt sein.
Alle amtlichen Dokumente werden ausschließlich im Original in physischer Form akzeptiert. Sollte eine andere Person als der Mieter das Fahrzeug abholen, benötigt der Vermieter eine Vollmacht, welche vom Mieter auf die abzuholende Person ausgestellt ist. Die Vollmacht darf nicht älter als drei Tage alt sein. Die Anforderungen an eine ordentlich ausgestellte Vollmacht gilt es zu beachten.
Liegen die erforderlichen Dokumente beziehungsweise Zahlungsmittel bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist der Vermieter berechtigt, vom bereits vorher abgeschlossenen Mietvertrag / rechtsverbindliche Bestellung über den Onlineshop oder einem Portal / Buchungsbestätigung zurückzutreten. Ansprüche des Mieters aufgrund Nichterfüllung sind in diesem Falle ausgeschlossen.
Beim „SELFCHECKOUT“ muss der Mieter seine Dokumente über den Identitätsdienstleister stripe verifizieren. Dabei muss er vor Fahrtantritt ein LIVE-Bild und/oderVideo mit dem physischen Führerschein und dem physischen Personalausweis oder Reisepass inkl. Wohnungsbestätigung dem Vermieter zur Verfügung stellen.
(h) Ablehnung des Hauptvertrages
Der Vermieter kann den Mietvertrag verweigern, wenn mind. 1x der nachfolgenden Gründen
-
fehlende oder ungültige Fahrerlaubnis
-
fehlende Kaution
-
unzureichende Bonität
-
erhebliche Sicherheitsbedenken
-
falsche Angaben bei der Reservierung
-
Verspätung der Abholung des Mietgegenstandes länger > 90min.
vorliegt, die eine Fahrzeugübergabe unzumutbar machen würden.
(i) Kündigung durch den Vermieter nach Unterzeichnung des Hauptvertrages
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Unterzeichnung außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Mieter schuldhaft gegen wesentliche Vertragsbedingungen verstößt.
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
-
Verspätete Rückgabe des Fahrzeugs um mehr als 90 Minuten ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter.
-
Unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs, insbesondere bei erheblicher Verschmutzung, grober Fahrlässigkeit oder Beschädigung durch vertragswidrige Behandlung.
-
Nichtzahlung der vereinbarten Mietgebühren trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung.
-
Unbefugte Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters.
-
Schwere Verstöße gegen Verkehrs- oder Sicherheitsvorschriften, insbesondere Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln.
-
Falsche Angaben bei der Anmietung, insbesondere zur Identität, zum Führerscheinstatus oder bei sonstigen wesentlichen vertragsrelevanten Daten.
-
Berechtigter Verdacht auf Unterschlagung oder Diebstahl des Mietfahrzeugs.
-
Unerlaubte oder nicht mitgeteilte Auslandsfahrten, auch in Länder, die nach diesen AGB grundsätzlich zugelassen wären, sofern die Auslandsfahrt nicht ausdrücklich vom Vermieter genehmigt wurde.
Restlaufzeit-Schadensersatz
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Kündigt die Vermieterin den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft in erheblicher Weise verletzt hat (z. B. wiederholte oder schwerwiegende Vertragsverstöße, wiederholte haftpflichtrelevante Schäden, Zahlungsverzug, vertragswidrige Nutzung), endet die Pflicht des Mieters zur Zahlung der laufenden Miete mit Wirksamwerden der Kündigung.
Schadensersatz statt der Leistung (Restlaufzeit)
In diesem Fall schuldet der Mieter der Vermieterin Schadensersatz statt der Leistung. Der Schadensersatz besteht dem Grunde nach in dem wirtschaftlichen Nachteil, der der Vermieterin dadurch entsteht, dass der Vertrag vorzeitig endet. Grundlage der Berechnung ist die Summe derjenigen Miet- bzw. Ratenbeträge, die bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages bis zum vereinbarten Vertragsende (Restlaufzeit) angefallen wären, abzüglich:
der von der Vermieterin ersparten Aufwendungen und der Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung des Fahrzeugs (insbesondere Weitervermietung oder Verkauf) sowie etwaiger sonstiger schadensmindernder Vorteile.
Anrechnung bei Weiterverkauf / Weitervermietung
Veräußert oder vermietet die Vermieterin das Fahrzeug nach der außerordentlichen Kündigung, werden die dadurch erzielten wirtschaftlichen Vorteile auf den nach Abs. 2 berechneten Schadensersatzanspruch angerechnet. Beim Verkauf wird der erzielte Netto-Verkaufserlös (abzüglich marktüblicher Verwertungskosten) angerechnet. Bei Weitervermietung wird die in der Restlaufzeit erzielte Nettomiete angerechnet. Die Vermieterin ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Treu und Glauben bestmöglich zu verwerten und den Mieter auf Verlangen in zumutbarem Umfang über die Verwertung (z. B. Verkaufspreis, Verkaufsdatum) zu informieren.
Kurzzeitmieten
Bei Verträgen mit von vornherein befristeter Kurzzeitmiete gilt für die Berechnung nach Abs. 2 als Restlaufzeit der Zeitraum bis zum vereinbarten Mietende.
Besondere Regelung für Mietkauf / Miete mit Kaufoption
Erlöschen der Kaufoption Wird ein Mietkaufvertrag oder eine Miete mit vereinbarter Kaufoption von der Vermieterin aus wichtigem, vom Mieter zu vertretendem Grund außerordentlich gekündigt, erlischt die Kaufoption mit Wirksamwerden der Kündigung, sofern nichts anderes individuell vereinbart wurde.
Schadensersatzberechnung bei Mietkauf
Bei Mietkaufverträgen wird der Schadensersatz nach § Y Abs. 2 wie folgt ermittelt:zugrunde gelegt werden die bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Miet-/Kaufpreisraten und ggf. eine vereinbarte Schlussrate / Restkaufpreis,hiervon werden die ersparten Aufwendungen der Vermieterin sowieder durch Weiterverkauf oder anderweitige Verwendung erzielte oder nach Treu und Glauben erzielbare Zeitwert des Fahrzeugs abgezogen.
Anrechnung von bisher gezahlten Raten
Bereits gezahlte Raten werden in die Schadensberechnung einbezogen und mindern den offenen Schadensersatzanspruch entsprechend; eine Doppelbelastung des Mieters ist ausgeschlossen.
Sofern zwischen dem Vermieter und dem Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
(j) Folgen bei einer außerordentlicher Kündigung durch den Vermieter nach Unterzeichnung des Hauptvertrages
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug sofort auf Kosten des Mieters zurückzunehmen. Der Mieter ist verpflichtet, den Standort des Fahrzeugs unverzüglich mitzuteilen und eine Herausgabe zu ermöglichen. Durch die außerordentliche Kündigung entfallen nicht die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung des Mietpreises bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit sowie auf Ersatz sämtlicher durch die Pflichtverletzung verursachter Schäden.
(k) Außerordentliche Kündigung durch den Mieter nach Unterzeichnung des Hauptvertrages
Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn dem Vermieter eine vertragsgemäße Nutzung des Fahrzeugs nicht oder nur eingeschränkt möglich ist und dadurch der Vertragszweck erheblich beeinträchtigt wird.
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch den Mieter liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
Das Fahrzeug weist bei Übergabe einen wesentlichen Mangel auf, der die Fahrtüchtigkeit oder Verkehrssicherheit erheblich einschränkt und der nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann.
Das Fahrzeug fällt während der Mietzeit aufgrund eines vom Vermieter zu vertretenden Umstands (z. B. nicht durch Verschleiß oder unsachgemäße Nutzung des Mieters verursacht) dauerhaft aus und es wird kein Ersatzwagen bereitgestellt.
Der Vermieter verweigert zu Unrecht die Herausgabe des Mietfahrzeugs trotz wirksam geschlossener Vereinbarung.
Der Vermieter verletzt wesentliche Vertragspflichten grob schuldhaft, sodass dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.
Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung hat der Mieter dem Vermieter grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, eine solche Fristsetzung ist nach den Umständen des Einzelfalls entbehrlich (z. B. bei Unzumutbarkeit wegen Sicherheitsmängeln).
Im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Mieter werden bereits geleistete Mietzahlungen, die über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinausgehen, unverzüglich erstattet. Schadensersatzansprüche des Mieters bleiben unberührt, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruhen.
(l) Hauptvertrag im SELFCHECKOUT
Der Mieter hat die Möglichkeit, den Mietvertrag im Wege des „SELFCHECKOUT“ selbständig über die digitale Plattform des Vermieters (Online-Shop, Kiosk-Terminal oder Tablet in der Station, mit seinem eigenen Endgerät) zu erstellen und abzuschließen.
Vor Abschluss des Mietvertrages im Self-Checkout muss der Mieter folgende Voraussetzungen erfüllen:
* Legitimation und Autorisierung durch Vorlage eines gültigen Führerscheins sowie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit den vorher genannten Anforderungen
* Erfolgreiche Identitäts- und Dokumentenprüfung über den vom Vermieter eingesetzten Zahlungs- und Identitätsdienstleister STRIPE
* Vollständige Zahlung des Mietpreises und der Kaution über die angebotenen Zahlungsmethoden
Erst nach erfolgreicher Durchführung aller vorgenannten Schritte kann der Mietvertrag durch den Mieter im SELFCHECKOUT finalisiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, die im SELFCHECKOUT eingegebenen Daten (Mietzeitraum, Rückgabezeitpunkt, Inklusivkilometer) vollständig, korrekt und wahrheitsgemäß anzugeben. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben gehen zu Lasten des Mieters.
Vor Abschluss des Mietvertrags muss der Mieter AGB bestätigen. Übergabeprotokolle (z. B. Kilometerstand, Tankfüllung, Vorschäden) sind ebenfalls Bestandteil des Vertragsverhältnisses und können digital bestätigt werden.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, falls die Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt wurden. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall nach Maßgabe der Stornierungsregelungen behandelt.
Für Unternehmer und Kaufleute gilt ergänzend: Offensichtliche Abweichungen oder Fehler bei der Vertragsdokumentation sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Vertragsunterlagen, schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).
(m) Berechtigte Fahrzeuglenker
Natürliche Personen, nämlich Mieter:innen, die mind. das 19. Lebensjahr vollendet haben, uneingeschränkt rechts- und geschäftsfähig sind, sowie seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen EU-Führerscheins der entsprechenden Klassen sind. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Personen (autorisierten Fahrer) geführt werden. Es besteht kein Versicherungsschutz, für diejenigen, welche nicht als Mieter sowohl als auch Fahrer explizit im Mietvertrag eingetragen sind. In diesem Falle besteht lediglich ein unabdingbarer Deckungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten. Regressansprüche bleiben unberührt.
Ferner ist der Vermieter berechtigt, im Falle von Schäden Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Des Weiteren stellt er in diesem Falle Regressansprüche an den Mieter für die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten. Obgleich ein nicht autorisierter Fahrer bei der Anmietung einen Schaden produziert oder nicht, verliert der Mieter unabhängig davon vollumfänglich die etwaig gebuchten Schutzoptionen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages. Der Vermieter muss im Nachgang keine Rückzahlung der gebuchten Schutzoptionen leisten.
Der Mieter ist verpflichtet auf berechtigtes Verlangen der Vermieter, den Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekannt zu geben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag benannt sind. Der Vermieter ist berechtigt bei Nichtmeldung die üblichen Kosten pro Zusatzfahrer in Rechnung stellen.
Mindestalter je Fahrzeugklasse
Die Anmietung unserer Fahrzeuge ist nur bei Erreichen des nachstehenden Mindestalters zulässig:
• S-Transporter: ab 20 Jahren
• M-Transporter: ab 20 Jahren
• L-Transporter: ab 21 Jahren
• XL-Transporter: ab 21 Jahren
Für einige Fahrzeugklassen gelten besondere Mindestalter-Richtlinien, diese sind den jeweiligen Verkaufsanzeigen zu entnehmen.
Jungfahrerrisikozuschlag
Für Fahrer im Alter von 18 bis 23 Jahren wird ein Jungfahrerrisikozuschlag in Höhe von 33,95 EUR pro Miettag erhoben. Der Zuschlag dient der Abdeckung des erhöhten Schadenrisikos und wird zusätzlich zum jeweiligen Tagesmietpreis berechnet. Dieser wird nicht mehr zurückerstattet, auch wenn die Person keinerlei Schäden verursacht hat, wo dieser Zuschlag zustande kommen würde.
Führerscheinbesitz
Der Mieter muss im Besitz einer gültigen, in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrzeugklasse sein, die seit mindestens einem Jahr (365 Tagen) ununterbrochen besteht.
Nachweispflichten
Der Mieter ist verpflichtet, bei Fahrzeugübernahme ein gültiges Ausweisdokument sowie den Führerschein im Original vorzulegen. Die Vorlage digitaler oder fotografischer Kopien ist nicht ausreichend.
Juristische Personen, nämlich Firmen, die über eine HRB oder einen Gewerbeschein verfügen. Die juristische Person muss die natürlichen Fahrer mit Name und vollständiger Adresse angeben.
(n) Pflichten von Firmenkunden (Fahrerlaubnisprüfung)
Firmenkunden haben eigenständig sicherzustellen, dass jeder berechtigte Fahrer eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzt. Hierzu sind alle zumutbaren Prüfmaßnahmen zu ergreifen (z. B. Sichtprüfung im Original, dokumentierte Führerschein-Checks in regelmäßigen Intervallen, ggf. Nutzung des vom Vermieter angebotenen Stripe-Checks). Verstöße berechtigen den Vermieter zur sofortigen Stilllegung/Kündigung.
Sollte der Vermieter Zweifel an der Identität des Mieters, der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis oder seiner Bonität haben, ist er berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs so lange zurückzuhalten, bis diese Zweifel vom Mieter gegenüber dem Vermieter vollständig ausgeräumt wurden.
Der Mieter trägt die Verantwortung für das Verhalten des Fahrers, als wäre es sein eigenes. Alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gelten sowohl für als auch gegen den berechtigten Fahrer.
Der Mieter muss sicherstellen, dass das Fahrzeug ausschließlich gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften genutzt wird. Die Nutzung ist nur im öffentlichen Straßenverkehr gestattet und darf nicht für Fahrschulübungen erfolgen.
Zusätzlich eingetragene Mieter, Fahrer oder Unterzeichner haften gesamtschuldnerisch mit dem Hauptmieter für sämtliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.
Wird das Mietfahrzeug von einem Unternehmen (juristische Person oder gewerblich tätige natürliche Person) angemietet und nicht ausschließlich vom gesetzlichen Vertreter oder Inhaber selbst geführt, ist das Unternehmen verpflichtet, vor Beginn der Nutzung für jeden eingesetzten Fahrer eine Firmenfahrererklärung in der vom Vermieter vorgegebenen Form auszustellen und unterzeichnet an den Vermieter zu übergeben bzw. elektronisch zu übermitteln.
Solange die Firmenfahrererklärung nicht vollständig vorliegt, besteht kein Anspruch auf Überlassung oder Nutzung des Mietfahrzeugs. Bei Wechsel oder Hinzufügung weiterer Fahrer ist das Unternehmen verpflichtet, vor erster Fahrzeugnutzung eine entsprechende weitere Firmenfahrererklärung einzureichen.
§ 5 Mietobjekt, Mietzeitraum, Verlängerung, vorzeitige Rückgabe, Kettenreservierungen
(a) Mietobjekt Klassifizierung nach ACRISS/SIPP-Code
Das Mietfahrzeug wird im Mietvertrag einer ACRISS/SIPP-Fahrzeugklasse zugeordnet (4-stelliger weltweit gültiger Code: Position 1 = Kategorie/Größe, 2 = Fahrzeugtyp – z. B. „K“ = Commercial Van/Truck, „V“ = Passenger Van –, 3 = Getriebe/Antrieb, 4 = Kraftstoff/Klima). Die ACRISS-Angabe dient der einheitlichen Beschreibung und Vergleichbarkeit des Mietobjekts. Minderkilometer werden nicht zurückerstattet.
(b) „Oder ähnlich“ / Gleichwertige Bereitstellung
Angegebene Marken/Modelle sind Beispiele. Der Vermieter ist berechtigt, statt des konkret benannten Modells ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug derselben ACRISS-Klasse bereitzustellen („oder ähnlich“). Bei Upgrade in eine höhere Klasse entstehen keine Mehrkosten für den Mieter. Bei Downgrade (niedrigere Klasse) hat der Mieter Anspruch auf angemessene Preisanpassung; lehnt er das Downgrade ab, kann er kostenfrei zurücktreten. Schadensersatz?
(c) Sonderausstattung ≠ ACRISS
Sonder- und Nutzfahrzeugausstattung (z. B. Ladebordwand/Hecklift, Anhängerkupplung, Kühlaggregat, Regalausbau, Dachträger, 230 V-Inverter) ist nicht durch den ACRISS-Code abgebildet und wird nur geschuldet, wenn im Mietvertrag unter „Sonderausstattung/Leistungsumfang“ ausdrücklich bestätigt. Fehlt eine bestätigte Sonderausstattung, gilt das Fahrzeug als nicht vertragsgemäß; der Mieter kann Nachbesserung/Ersatzgestellung verlangen oder – bei Fehlschlagen – mindernd zurücktreten.
(d) Verbindliche/indikative Merkmale
Verbindlich sind die im Mietvertrag explizit bestätigten Merkmale (z. B. Sitzplätze, LBW, Kühlung). Die ACRISS-Positionsangaben zu Getriebe (Pos. 3) und Kraftstoff/Klima (Pos. 4) gelten als KANN-Merkmale, sofern nicht anders vereinbart. Bilder und „Ab-Preise“ auf Touchpoints sind beispielhaft/unverbindlich; maßgeblich ist der Mietvertrag (vgl. § 5 Abs. 1).
(e) Abweichung/Mangelanzeige
Stellt der Mieter bei Übergabe fest, dass die vereinbarte ACRISS-Klasse oder bestätigte Merkmale nicht erfüllt sind, hat er dies unverzüglich bei Übergabe im Protokoll zu rügen. Der Vermieter stellt gleichwertigen Ersatz oder bessert nach. Rechte des Mieters nach Ziff. 2 bleiben unberührt.
(f) Dynamische Klassenwechsel
Flottenbedingte Umgruppierungen innerhalb gleichwertiger ACRISS-Klassen bleiben vorbehalten und begründen keinen Minderungsanspruch, sofern die verbindlich zugesicherten Merkmale (Ziff. 5 a) eingehalten sind.
(g) Mietzeitraum
Der Mietzeitraum beginnt mit der Fahrzeugübergabe an der vereinbarten Abholstation und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs an den vereinbarten Rückgabeort. Der Beginn und das Ende des Mietzeitraums werden im Mietvertrag verbindlich festgelegt und befindet sich auf dem Mietvertrag.
Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters und gegebenenfalls unter Anpassung des Mietpreises möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
Sollte das Fahrzeug nach Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums nicht rechtzeitig zurückgegeben werden, ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich für den Zeitraum der verspäteten Rückgabe einen weiteren Tag zu berechnen und ferner eine zusätzliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 55,00 EUR in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus haftet der Mieter für sämtliche Schäden, Kosten und Verluste, die durch die verspätete Rückgabe entstehen.
Das Fahrzeug ist pünktlich, vollständig betankt (identische Reichweitenanzeige wie bei Übergabe), gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Übergabe entspricht, abgesehen von der üblichen Ab- und Benutzung. Wird das Fahrzeug außerhalb der vereinbarten Öffnungszeiten des Rückgabeortes zurückgegeben, bleibt der Mieter bis zur tatsächlichen Fahrzeugannahme (CHECKIN) durch den Vermieter verantwortlich. Der Vermieter stellt dem Mieter jedoch ein Online-Formular zur Verfügung, mit dem der Mieter den Zustand zum Abgabezeitpunkt mit mindestens 4 Bildern festhalten kann.
Nicht fristgerechte Rückgabe / Überziehung der Mietzeit
Erfolgt die Rückgabe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, liegt eine Überziehung der Mietzeit vor. Für die Dauer der Überziehung bis zur tatsächlichen Rückgabe schuldet der Mieter mindestens die vertraglich vereinbarte Miete bzw. das Überziehungsentgelt nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Nichtauffindbarkeit des Fahrzeugs / fehlende Rückmeldung
Ist das Fahrzeug 24 Stunden nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt weder am vereinbarten Rückgabeort eingetroffen noch hat der Mieter auf Kontaktversuche der Vermieterin in angemessener Weise reagiert, ist die Vermieterin berechtigt,
• den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und
• sämtliche zur Auffindung, Sicherstellung und Rückholung des Fahrzeugs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (einschließlich Einschaltung eines Abschleppunternehmens oder der Polizei), soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zumutbar ist.
Haftung des Mieters / Kosten
Der Mieter haftet in diesem Fall für
• die während der Überziehungszeit entstehenden Miet- bzw. Überziehungsentgelte,
• die Kosten der Suche, Sicherstellung und Rückführung des Fahrzeugs sowie
• etwaige zusätzliche Schäden der Vermieterin (z. B. Nutzungsausfall, wenn eine nachfolgende Vermietung nicht durchgeführt werden kann),
soweit der Mieter die verspätete Rückgabe bzw. Nichtrückgabe zu vertreten hat.
Rückholung und Sicherstellung des Fahrzeugs
Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Rückgabeort ab oder meldet er das Fahrzeug zu Unrecht als nicht fahrbereit bzw. liegen sonstige Umstände vor, die eine Rückholung oder Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Vermieterin erforderlich machen, trägt der Mieter sämtliche hierdurch entstehenden Kosten. Die Vermieterin ist insbesondere berechtigt, für An- und Abfahrt des Fahrzeugs eine pauschale Kilometervergütung in Höhe von 2,14 € pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) zu berechnen, mindestens jedoch 149,00 € netto, zuzüglich etwaiger Dritt- und Nebenkosten (z. B. Abschlepp-, Stand- und Verwaltungskosten). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Strafrechtliche Schritte
Bleibt das Fahrzeug trotz außerordentlicher Kündigung und Fristsetzung weiterhin verschwunden und ist der Mieter für die Vermieterin nicht erreichbar, ist die Vermieterin berechtigt, strafrechtliche Schritte einzuleiten und das Fahrzeug als vermisst bzw. unterschlagen zu melden.
(h) Kilometeranrechnung bei Zustellung/Abholung
Bei beauftragter Zustellung an eine andere Station oder an den gewünschten Standort des Kunden, beginnt die Miete mit Abfahrt am Hauptstandort Wiesloch der schimmele.mobility GmbH. Sämtliche Kilometer vom Mietstandort zur Zustelladresse (und – bei beauftragter Abholung – von der Abholadresse zurück zum Mietstandort) gelten als Mietkilometer und werden auf die vereinbarte Kilometerleistung angerechnet bzw. als Mehrkilometer nach § 5 abgerechnet.
(i) Tankregelung bei Zustellung/Abholung
Im Rahmen der Zustellung/Anlieferung und Abholung an eine andere Station oder an den gewünschten Ort des Mieters, besteht keine Pflicht zur Vollbetankung durch den Vermieter.
Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Mietzeitraum einzuhalten. Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des anteiligen Mietpreises, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollte der Vermieter das Fahrzeug vor Ablauf des Mietzeitraums aus wichtigem Grund zurückfordern, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug umgehend zurückzugeben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen die Mietbedingungen oder einer drohenden Gefährdung des Fahrzeugs vor.
(j) Dokumentationspflicht bei Langzeitmiete
Bei Mietdauern von mehr als 28 Tagen hat der Mieter monatlich eine Fotodokumentation (Außen, Innen, Kilometerstand, Tank/Ladezustand) zu übermitteln. Unterbleibt dies, kann der Vermieter eine Zwischenkontrolle verlangen; Kosten gemäß Gebührenverzeichnis.
(k) Verbot der Kettenreservierung/-vermietung
Mehrfach-Reservierungen oder unmittelbar aufeinanderfolgende Kurzzeitmieten zum Zwecke der Umgehung von Tarifen, Kautions- oder Bonitätsanforderungen sind unzulässig. Der Vermieter darf solche Buchungen zusammenfassen, anpassen oder ablehnen; Rechte zur Kündigung/Stilllegung bleiben unberührt.
§ 6 Mietpreis, Zahlung, Zahlungsmittel, Zahlungsfrist, Kautionszahlung
(a) Definition Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der gewählten Fahrzeugklasse, der Mietdauer, den vereinbarten Kilometerleistungen sowie den optional gebuchten Zusatzleistungen und Schutzoptionen. Sämtliche Preise werden vor Vertragsabschluss im Mietvertrag festgelegt und sind für beide Parteien bindend. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich im B2C-Kontext die Preise inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer, im B2B-Kontext exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie inkl. Wartung und Verschleißreparaturen.
Nicht im Mietpreis enthalten sind Kraftstoffkosten, Mautgebühren, Bußgelder oder andere von Dritten erhobene Gebühren, die während der Mietdauer anfallen. Zusätzliche Leistungen oder Überschreitungen der vereinbarten Kilometerleistung werden gesondert berechnet.
(b) AdBlue-Pauschale (Dieselfahrzeuge mit Harnstoffeinspritzung)
Bei Fahrzeugen mit AdBlue-Einrichtung wird für die gebuchten Inklusivkilometer sowie für ggf. zusätzlich gefahrene Mehrkilometer eine AdBlue-Pauschale von 0,038 EUR brutto je Kilometer berechnet. Die Pauschale wird mit der Kaution verrechnet; ein etwaiger Restbetrag ist nachzuzahlen bzw. wird erstattet.
(c) Preisbildung / „Ab-Preise“
Alle auf Websites, Plattformen, Flyern, Aushängen, Angeboten, Inseraten oder sonstigen Touchpoints kommunizierten starren Preise (insbes. „Ab-Preise“) sind unverbindliche Richtpreise. Der Vermieter arbeitet mit dynamischen Preisen; tatsächliche Mietpreise können nach oben oder unten von den Richtpreisen abweichen und werden fahrzeug-, zeit- und nachfrageabhängig individuell berechnet.
(d) Fälligkeit
Der Mietpreis und die Kaution sind, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, vor Übergabe des Fahrzeugs vollständig zu entrichten.
(e) Zahlungsmittel
§ 270a BGB
SEPA-Lastschrift, Kredit-/Debitkarte, Vorkasse/Überweisung; gesetzlich unzulässige Zahlungsentgelte werden nicht erhoben.
(f) B2C-Verzug
§ 286, § 288 Abs. 1 BGB; Verzugszins 5 Prozentpunkte über Basiszins; keine Verzugspauschale.
(g) B2B-Verzug
§ 286, § 288 Abs. 2 und 5 BGB; Verzugszins 9 Prozentpunkte über Basiszins; 40 €-Pauschale. Rechnungen sind — sofern nichts anderes vereinbart — sofort ohne Abzug fällig. § 377 HGB: Offensichtliche Abrechnungsfehler unverzüglich, spätestens 7 Kalendertage nach Zugang, schriftlich rügen.
(h) Namensgleichheit Zahlungsinstrument/Drittzahler
Zahlungsinstrumente müssen auf den Vertragspartner (bei Firmen: auf die Firma) lauten; Drittkarten nur gem. § 4 Abs. 3.
(i) Aufrechnung/Zurückbehaltung
Verbraucher: Aufrechnung mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder synallagmatischen Gegenforderungen; Zurückbehaltung nur aus demselben Vertragsverhältnis. Unternehmer: Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen; Zurückbehaltung nur aus demselben Vertragsverhältnis. Zwingende Mängelrechte bleiben unberührt.
(j) B2B-Sicherungsabtretung
Zur Sicherung sämtlicher Entgeltansprüche tritt der Mieter seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber aus dem Einsatz des Fahrzeugs in Höhe des fälligen Mietzinses ab; der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§ 7 Kaution
Zur Absicherung unserer Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist vor Übergabe des Fahrzeugs eine Kaution zu leisten. Die Kaution ist keine verzinsliche Geldanlage. Die Kaution kann ausschließlich mit folgenden Zahlungsmethoden geleistet werden:
-
Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express) keine DEBIT-Karten
-
Vorkasse per Überweisung (Zahlungseingang auf unserem Konto ist vor Fahrzeugübergabe erforderlich).
Die Höhe der Kaution richtet sich nach
-
Auslandsfahrt
-
Dauer der Anmietung
-
Art der Kautionshinterlegung
-
Kilometerleistung
-
Gewähltes Versicherungspaket
Risikoreiche Kundengruppe (junges Unternehmen, Unternehmen mit hoher Schadenquote)
Die genauen Kautionsbeträge werden vor Vertragsabschluss transparent kommuniziert und sind im Mietvertrag festgehalten.
Gründe / Fälle für teilweisen oder vollen Kautionseinbehalt
* Mehrkilometer, die über die vertraglich vereinbarte Freikilometerleistung hinausgehen,AdBlue-Nachbelastungen
* entstandene Schäden am Mietfahrzeug, soweit sie vom Mieter zu vertreten sind,
* Kosten einer Sonderreinigung bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs (z. B. Tierhaare, Zigarettengeruch, Laderaumverschmutzung),
* Kosten für fehlende Betankung oder nicht nachgefüllte Betriebsmittel (z. B. AdBlue, Motoröl, Kühlmittel) falls über 28 Tagen Mietdauer
* Bearbeitungsgebühren für weitergeleitete Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder und Verwarnungen,
* Maut- und Straßennutzungsgebühren, die dem Vermieter nachträglich in Rechnung gestellt werden,
* Abschlepp- und Bergungskosten, soweit diese durch vertragswidriges Verhalten des Mieters entstanden sind,
* Kosten für verlorene Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugpapiere oder Zubehör (z. B. Warndreieck, Verbandkasten, Navigationsgerät, Anhängerkupplungseinsatz)
* Verspäteter Rückgabe/Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) und ggf. vereinbarter Vertragsstrafen (z. B. unerlaubter Auslandsübertritt)
* Bearbeitungspauschalen (Schadenbearbeitung, Behörden-/Halteranfragen) und erforderliche Gutachterkosten, soweit der Schaden vom Mieter zu vertreten ist
Die Verrechnung mit der Kaution entbindet den Mieter nicht von der Pflicht zur vollständigen Zahlung der vertraglich geschuldeten Summe. Übersteigt der Anspruch des Vermieters die Kaution, bleibt der Mieter zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach Abzug etwaiger Forderungen wird die Kaution unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich auf demselben Zahlungsweg, auf dem die Kaution geleistet wurde, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalt angemessener Sicherungsbeträge bei erwartbaren Drittbelastungen (max. 6 Wochen).
Kein Contract-Crossing (kein Querzugriff)
Eine Verrechnung der Kaution mit Forderungen aus anderen Mietverträgen (anderes Fahrzeug/anderer Zeitraum) ist ausgeschlossen. Für jeden Mietvertrag wird separat abgerechnet; doppelte Belastungen sind unzulässig. Eine abweichende Verrechnung erfolgt nur, wenn der Mieter ausdrücklich zustimmt oder eine rechtskräftige/unbestrittene Querverbindlichkeit besteht.
Streitige/ungeklärte Positionen
Bei streitigen oder noch zu prüfenden Positionen (z. B. ausstehendes Gutachten, behördliche Anfrage) darf der Vermieter nur einen angemessenen Teilbetrag der Kaution vorläufig einbehalten. Der nicht betroffene Rest ist unverzüglich auszukehren. Bei noch offenen, nachweislich zu erwartenden Drittbelastungen (z. B. Maut-Nachbelastung, Behördengebühren) kann ein angemessener Sicherungsbetrag bis zum Eingang der Forderung, längstens jedoch 6 Wochen, zurückbehalten werden. Anrechnung/Nachweis. Der Vermieter rechnet ersparte Aufwendungen und anderweitige Erlöse an.
Ergänzende Bestimmungen für Unternehmer/Kaufleute (§§ 1 ff. HGB)
Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und Kaufleuten (§ 1 HGB) gilt: Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart – sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB findet entsprechende Anwendung, soweit Mängel der Abrechnung oder Zahlungsmodalitäten betroffen sind. Für Geschäftskunden ist die Kaution keine verzinsliche Geldanlage, sondern eine reine Sicherheitsleistung. Der Vermieter ist berechtigt, fällige Forderungen unmittelbar mit der Kaution zu verrechnen. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Für die kaufmännische Abwicklung gilt ergänzend die Rügepflicht des § 377 HGB. Etwaige Einwendungen gegen die Abrechnung der Kaution sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Mitteilung der Abrechnung, schriftlich geltend zu machen.
Allgemeine rechtliche Hinweise (BGB) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Soweit der Kunde Verbraucher ist, bleiben zwingende Rechte nach §§ 320 ff. BGB (Zurückbehaltungsrechte) unberührt.
Zusatzoptionen / Zusatzleistungen
Der Mieter kann gegen gesonderte Vergütung zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:
-
Zusatzkilometer über die vertraglich vereinbarte Inklusivkilometerleistung hinaus
-
Zusatzfahrer (Eintragung weiterer berechtigter Fahrer)
-
Zusatzausstattung (z. B. Navigationsgerät, Kindersitz, Anhängerkupplungseinsatz, Schneeketten)
-
Sonderversicherungen oder Reduzierung der Selbstbeteiligung
-
Bring- und Holservice für das Mietfahrzeug
-
Sonderreinigung auf Kundenwunsch (z. B. bei Rückgabe stark verschmutzter Fahrzeuge),
-
Tankservice
-
Vorauszahlung von Kraftstoff
Alle Zusatzoptionen werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet und sind ebenfalls spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs oder im Falle nachträglicher Inanspruchnahme bei Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen.
Der Vermieter ist berechtigt, Preise gemäß der aktuellen Preisliste zu ändern, soweit der Mieter die Zusatzoption erst im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe oder nachträglich bucht. Bei bereits bestätigten Buchungen gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.
Zahlungsverzug und Sicherstellung des Mietfahrzeugs
Verzugseintritt
Gerät der Mieter mit fälligen Zahlungen länger als drei (3) Kalendertage in Verzug, sind wir – nach Mahnung oder sofern Verzug ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB eintritt – berechtigt, das/die überlassene(n) Fahrzeug(e) auf Kosten des Mieters unverzüglich sicherzustellen, abzuholen oder durch Dritte abholen zu lassen.
Kosten der Sicherstellung
Alle im Zusammenhang mit der Sicherstellung entstehenden erforderlichen und angemessenen Kosten (insbesondere, aber nicht ausschließlich: Abschlepp-, Transport-, Verwahr-, Verwaltungs-, Rechts- und Inkassokosten) trägt der Mieter; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.
Fortbestand der Entgeltpflicht / § 546a BGB.
Durch Sicherstellung oder vorzeitige Rücknahme des Fahrzeugs entfallen die vertraglich geschuldeten Miet- und sonstigen Vergütungen bis zum Ende des ursprünglich gebuchten Mietzeitraums nicht; § 546a BGB (Nutzungsentschädigung) bleibt unberührt.
Zurückbehaltung / Leistungsverweigerung
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Leistungen (z. B. Herausgabe anderer reservierter Fahrzeuge, Verlängerungen, Zusatzoptionen) bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.
Außerordentliche Kündigung
Gerät der Vertragspartner in Verzug, sind wir berechtigt, sämtliche bestehenden Vertragsverhältnisse mit dem Vertragspartner fristlos und außerordentlich zu kündigen; Ziff. 2.2.1.2 (außerordentliche Kündigung) gilt entsprechend. Vorher ist grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, soweit nicht ausnahmsweise entbehrlich (z. B. beharrliche Zahlungsverweigerung, Unzumutbarkeit).
Mitwirkung / Herausgabepflicht
Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich den Standort des Fahrzeugs mitzuteilen und die Herausgabe zu ermöglichen. Unzulässige Eingriffe in Besitz-/Hausrechte Dritter erfolgen nicht. Ein Betreten von Wohnungen oder nicht öffentlich zugänglichen Räumen findet nicht statt.
Telematik / Ortung
Soweit vertraglich vereinbart und datenschutzrechtlich zulässig, dürfen zur Auffindung/Sicherstellung Telematik-/GPS-Daten genutzt werden (vgl. Datenschutz-Ziffer).
Verhältnismäßigkeit / Schonende Durchführung
Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen erfolgen verhältnismäßig und schonend; eine Sicherstellung unterbleibt, wenn der Mieter Sicherheitsleistung (z. B. Kaution/Aval) in angemessener Höhe erbringt oder sofortige Zahlung nachweist.
Aufrechnung, Zurückbehaltung und Einzugsermächtigung
Zahlungsinstrumente / Einzug
Der Mieter kann die vertraglich geschuldeten Beträge per SEPA-Lastschrift, Kredit-/Debitkarte oder Vorkasse/Überweisung begleichen. Der Mieter erteilt – soweit gewählt – eine SEPA-Mandatsermächtigung bzw. eine Karteneinzugsermächtigung zur Abbuchung fälliger Beträge aus dem Mietverhältnis (einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen, Nachbelastungen für Mehrkilometer, Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis). Vorautorisierungen/Kautions-Reservierungen auf Karten sind zulässig.
(2) Widerruf/Chargeback. Gesetzliche Widerrufs-, Rückgabe- und Chargeback-Rechte des Mieters bleiben unberührt. Eine erteilte Einzugsermächtigung kann der Mieter mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen; bereits entstandene, fällige Forderungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Transparenz/Ankündigung. Abbuchungen erfolgen nur für fällige, bestimmte Forderungen und werden dem Mieter vorab durch Rechnung oder Zahlungsavis in Textform angekündigt. Bei bestrittenen Forderungen nimmt der Vermieter keinen Einzug, solange der Mieter substantiiert widersprochen hat; ausgenommen sind Kautions-Vorautorisierungen.
(4) Aufrechnung (B2C/B2B). a) Verbraucher: Der Mieter darf gegen Forderungen des Vermieters aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder aus demselben Vertragsverhältnis im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB, z. B. Minderungs-/Rückzahlungsansprüche) herrührt. b) Unternehmer/Kaufleute: Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig; zwingende kaufmännische Mängelrechte bleiben unberührt.
(5) Zurückbehaltung. a) Verbraucher: Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. b) Unternehmer/Kaufleute: Zurückbehaltungsrechte sind aus demselben Vertragsverhältnis zulässig; im Übrigen ausgeschlossen. Mängelrechte (insb. §§ 536 ff., 320 BGB) bleiben unberührt.
(6) § 270a BGB / Entgeltverbote. Für die Nutzung gesetzlicher Zahlungsmittel (insb. SEPA-Lastschrift, Überweisung, Kartenzahlung) werden keine gesonderten Entgelte erhoben, soweit gesetzlich untersagt.
(7) Daten-/Sicherheitsstandards. Zahlungsdaten werden ausschließlich zum Zweck der Zahlungsabwicklung nach DSGVO verarbeitet; Karteneinzüge erfolgen nach PCI-DSS-Standards des Zahlungsdienstleisters.
§ 8 Nutzung; Fahrerkreis; Auslandsfahrten, Versicherung, Haftungsbeschränkungen Behördenanfragen; Gebühren; Reinigung
Vertragsgebiet
Auslandsfahrten sind ohne vorherige Mitteilung durch den Mieter vor Mietbeginn unzulässig. Der Vermieter kann der Auslandsfahrt zustimmen oder ablehnen. Hierfür muss eine CBF-Gebühr (Grenzübertrittsgebühr) entrichtet werden. Die Fahrzeuge dürfen (nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters) lediglich in folgenden Länder/Kontinente bewegt werden:
alle EU- und EFTA-Staaten (u. a. Deutschland, Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien; sowie Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz).
Fahrten über Fähren bzw. in/auf Inselstaaten (z. B. Island, Malta, Zypern) oder durch besondere Risikoregionen bedürfen stets ausdrücklicher Zustimmung.
Ausgeschlossen sind insbesondere: Albanien, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei, Ukraine, Belarus, Moldau, Russische Föderation, Rumänien, Malta, Zypern. Die Liste kann aus Sicherheits-/Versicherungsgründen angepasst werden.
Fährtransport / Deckungsausschlüsse / Obliegenheiten
(1) Zulässigkeit. Der lokale Transport des Fahrzeugs per Fähre ist – unter Beachtung der Einreise- und Nutzungsbeschränkungen – gestattet.
(2) Kein Eigenschaden-Schutz auf/bei Fähre. Eigenschäden am Mietfahrzeug, die während des Verladens, der Überfahrt oder des Entladens auf/ von einer Fähre entstehen (einschließlich Rampenkontakt, Verrutschen/Verzurren, Seegang/Seeschlag/Salzwasser, Korrosion, Laderaum-/Deckschäden, Bergung/Abschleppen auf dem Schiff), sind vom im Mietvertrag gebuchten Teil-/Vollkaskoschutz nicht umfasst, sofern nicht ausdrücklich eine „Fährtransport-Deckung“ vereinbart und im Mietvertrag ausgewiesen wurde. Unberührt bleibt die gesetzliche Kfz-Haftpflicht gegenüber Dritten.
(3) Obliegenheiten. Der Mieter hat die Beförderungs- und Sicherungsanweisungen der Reederei einzuhalten, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern (Parkbremse, Gang/P-Stellung, ggf. Lenkverriegelung), Ladung den Vorschriften entsprechend zu sichern und Öl-/Kraftstoff-/Betriebsstoffaustritte zu vermeiden. Vor und nach der Überfahrt sind Fotodokumentationen (Außen, Unterkante Stoßfänger/Schweller, Räder, Dach) zu erstellen und auf Verlangen vorzulegen.
(4) Kostenfolgen. Bergungs-, Abschlepp-, Sicherungs- und Verwahrkosten auf oder im Zusammenhang mit der Fähre trägt der Mieter, soweit der Schaden nicht von einem Dritten zu vertreten ist oder eine ausdrücklich vereinbarte Fährtransport-Deckung greift.
(5) Kausalität / Leistungskürzung. Verstöße gegen die Obliegenheiten aus Abs. 3 können – soweit kausal für den Schaden/ die Schadenhöhe – zu Leistungskürzungen führen (maßgeblich sind VVG/AKB).
(6) Optionale Deckung. Auf Wunsch kann gegen gesonderte Prämie eine Fährtransport-Deckung vereinbart werden; deren Umfang ergibt sich aus der jeweiligen Zusatzvereinbarung/Police.
Vertragsstrafe 500 € bei unerlaubtem Grenzübertritt + Mehrkosten; Stilllegung/Rückholung zulässig.
Fahrerkreis
Nur im Vertrag benannte berechtigte autorisierte Fahrer. Weitere Fahrer bedürfen vorheriger Zustimmung. Firmenkunden stellen die Fahrerlaubnisprüfung sicher.
Nutzungsverbote
u. a. Motorsport/Trackdays, Offroad/Gelände, gewerbliche Personenbeförderung ohne Genehmigung, Gefahrgut, Überladung, Manipulation von Telematik/Fahrtenschreiber, Chip‑Tuning.
Maut/OBU/LKW‑Besonderheiten
Der Mieter ist für ordnungsgemäße Mautbuchung, korrekte Achs-/Emissionsklasseneinstellung und Bedienung verantwortlich; Fehlbedienungskosten trägt der Mieter. Manipulation/Defekt Tachograph: pauschale Tagesfahrstrecke 800 km, sofern der Mieter keine geringere Nutzung nachweist. Manipulationsvermutung / Pauschale
Bei plombenrelevantem Eingriff oder Ausfall ohne Meldung: pauschal 800 km/Tag, es sei denn, Mieter weist geringere Nutzung nach; Schadensersatz bleibt vorbehalten.
Auslandsfahrten
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung (CBF-Gebühr) und ggf. erhöhter Kaution. Zugelassen sind grundsätzlich alle EU- und EFTA-Staaten (u. a. Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien; sowie Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz). Fahrten über Fähren bzw. in/auf Inselstaaten (z. B. Island, Malta, Zypern) oder durch besondere Risikoregionen bedürfen stets ausdrücklicher Zustimmung. Ausgeschlossen sind insbesondere: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei, Ukraine, Belarus, Moldau, Russische Föderation. Die Liste kann aus Sicherheits-/Versicherungsgründen angepasst werden.
Vertragsstrafe bei unerlaubtem Auslandsübertritt
Erfolgt ein Auslandsübertritt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, schuldet der Mieter eine Vertragsstrafe i. H. v. 500 € zzgl. der hierdurch verursachten Mehrkosten (z. B. Versicherungsprämien, Gebühren, Rückführung). Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Selbstbeteiligung bei (Teil-)Verschulden
Bei Kasko-Schäden fällt die vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadenfall an; dies gilt auch bei Teilverschulden des Mieters, soweit die AKB/Haftungsreduzierung nichts Abweichendes vorsehen. Bei erlaubtem Auslandsübertritt erfolgt keine Vertragsstrafe oder Schadensersatz.
Behörden-/Halteranfragen, Maut, Bußgelder
Bearbeitungspauschale je Vorgang gemäß Preisliste zzgl. Auslagen; der Mieter bleibt zum Nachweis eines geringeren Aufwands berechtigt.
Reinigung/Rauch-/Tierregel
bei übermäßiger Verschmutzung sowie Rauchverstoß werden Pauschalen gemäß Preisliste erhoben; Nachweis geringerer/höherer Schaden bleibt vorbehalten. Tiermitnahme nur in Transportboxen.
§ 10 Pflichten des Vermieters – Bereitstellung, Instandhaltung, Versicherung & Support
Bereitstellung & Übergabe
Der Vermieter stellt die Mietsache zum vereinbarten Termin in verkehrs- und betriebssicherem, gebrauchsfähigem Zustand mit den erforderlichen Fahrzeugpapieren/Borddokumentationen bereit und dokumentiert den Zustand im Übergabeprotokoll (inkl. Tank-/AdBlue-Stand, Kilometer- und ggf. UVV-/HU-/SP-Fälligkeiten).
Instandhaltung & gesetzliche Prüfungen
Der Vermieter sorgt für die planmäßige Instandhaltung nach Herstellervorgaben sowie die Durchführung gesetzlicher Prüfungen (z. B. HU/AU, SP, UVV) und trägt hierfür die Kosten. Bei Langzeitmieten kann die praktische Durchführung in Abstimmung mit dem Vermieter durch den Mieter erfolgen; in diesem Fall trägt der Vermieter die vereinbarten Pflichtwartungs-/Prüfkosten gegen Nachweis/Freigabe.
Mängelbeseitigung & Ersatzgestellung
Von der Mieterpartei unverzüglich gerügte, nicht vom Mieter zu vertretende Mängel werden vom Vermieter zeitnah behoben; die Art der Nacherfüllung (Reparatur/Ersatzgestellung) wählt der Vermieter. Ist eine Nutzung dadurch nicht möglich, erfolgt eine zeitanteilige Mietminderung oder – sofern verfügbar – Ersatzgestellung einer gleich- oder vergleichbaren Fahrzeugklasse innerhalb angemessener Frist (i. d. R. binnen 1 Werktags). Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 10 (Haftungsbegrenzung).
Einweisung & Sicherheitseinrichtungen
Bei Fahrzeugen mit Sondereinrichtungen (z. B. Ladebordwand, Ladekran, Kühlaufbau, Sonderaufbau) führt der Vermieter eine fachgerechte Einweisung durch und stellt Betriebs-/Bedienungsanleitungen bereit. Nur eingewiesene und autorisierte Fahrer dürfen diese Einrichtungen bedienen (vgl. § 4 Abs. 4). Sollte die Hebebühne beispielsweise entgegen der Vorschrift benutzt werden, beispielsweise nicht ordnungsgemäß abgeschaltet werden. In Klammer beispielsweise Links vom Voland) und entsteht dadurch eine leer gezogene Batterie. Kann der Vermieter nicht
Versicherung & Nachweise
Der Vermieter unterhält für die Mietsache eine Kfz-Haftpflichtversicherung (gesetzlich vorgeschrieben) sowie eine Vollkaskoversicherung gemäß § 9. Selbstbeteiligungen, Haftungsreduzierungen und etwaige Sonder-SB (z. B. bei Totalschaden/Diebstahl) werden vor Vertragsschluss transparent ausgewiesen; auf Wunsch stellt der Vermieter Versicherungsnachweise (z. B. Grüne Karte) bereit.
Schadenmanagement
Der Vermieter unterstützt den Mieter bei der Schadensanzeige und -abwicklung gegenüber Versicherern und Dritten, koordiniert Sachverständige/Werkstätten und erteilt erforderliche Freigaben. Abrechnungen erfolgen gem. § 9 (Selbstbeteiligungen/Regress) und § 5 (variable Preisbestandteile wie Mehrkilometer, AdBlue-Pauschale, Reinigung, Mietausfall).
Rücknahme & Kaution
Bei Rückgabe erstellt der Vermieter ein Rückgabeprotokoll (Zustand, Kilometer, Betriebsstoffe). Variable Positionen (u. a. Mehrkilometer, AdBlue-Pauschale, Kraftstoffdifferenzen, Sonderreinigung, Schäden) werden abgerechnet und mit der Kaution verrechnet. Kautionsguthaben werden spätestens binnen 10 Werktagen nach Abschluss der Abrechnung erstattet; berechtigte Zurückbehalte (z. B. anhängige Bußgelder/Maut) bleiben vorbehalten.
Erreichbarkeit & Pannenhilfe
Der Vermieter stellt Kontaktwege für Störungen/Notfälle bereit und koordiniert im Bedarfsfall Pannen-/Abschleppdienste sowie Ersatzfahrzeuge nach Maßgabe von Ziff. 3 und § 9.
Telematik & Datenschutz
Fahrzeuge können mit GPS/Telematik ausgestattet sein (vgl. § 3). Der Vermieter verarbeitet die hierbei anfallenden Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung, Sicherheit, Diebstahl- und Missbrauchsprävention sowie zur Schadensbearbeitung nach Maßgabe der Datenschutzhinweise des Vermieters.
§ 11 Pflichten des Mieters
(a) Technischer Zustand & Betriebsstoffe
Der Mieter hält die Mietsache während der gesamten Mietzeit in technisch einwandfreiem Zustand und stellt die ordnungsgemäße Versorgung mit Betriebs- und Verbrauchsstoffen in geeigneter Qualität sicher (insb. Motoröl, Getriebe-/Hydrauliköle, Kühl-/Frostschutzmittel, AdBlue, Kraftstoffe, Wischwasser, Fette, Reinigungs-/Pflegemittel). Kosten für diese Stoffe sowie Leuchtmittel trägt der Vermieter, falls die Mietdauer unter 28 Tagen beträgt. Motoröl, Wischwasser, Kühl- und Frostschutz befinden sich im Fahrzeug. Kosten die der Mieter in Vor
(b) Sorgfalts- und Kontrollpflichten des Fahrers
Der Mieter führt und überwacht das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers. Hierzu zählen insbesondere die tägliche Abfahrtskontrolle sowie die ständige Kontrolle von Betriebs- und Verkehrssicherheit, Öl-/Kühlmittelstand, Reifenluftdruck, Bereifungszustand, Beleuchtung, Bremsen, Warn-/Kontrollanzeigen und die Einhaltung der im Fahrzeugschein ausgewiesenen Werte (zulässige Gesamtmasse, Achslasten, Anhängelast, Sitzplätze) einschließlich ordnungsgemäßer Ladungssicherung und Diebstahlsicherung (Fahrzeug verschließen, Schlüssel gesichert verwahren, Wegfahrsperre aktivieren).
Räder & Reifen
Nach jedem Rad-/Reifenwechsel sind Radmuttern/-bolzen nach 50 km erstmals auf festen Sitz zu prüfen und nachzuziehen; der Mieter dokumentiert die Kontrolle. Reifen sind regelmäßig auf Verschleiß/Beschädigungen zu prüfen und mit Hersteller-Soll-druck zu betreiben.
Fahrzeuge mit Ladebordwand / Ladekran (falls vorhanden)
* Ladebordwand: Schmierung/Abschmieren spätestens alle 4 Wochen auf Kosten des Mieters.
* Ladekran: Wartungs- und Pflegearbeiten mindestens alle 14 Tage auf Kosten des Mieters; Bedienung nur durch vom Vermieter eingewiesene und autorisierte Fahrer. Schäden und Folgeschäden aus Nichtbeachtung dieser Vorgaben trägt der Mieter. Versicherungsschutz (insb. Kasko) kann entfallen, wenn der Ladekran durch nicht autorisierte Personen bedient wird.
Fahrzeuge mit Ladebordwand / Ladekran (falls vorhanden)
Benutzung der Hebebühne / Ladebordwand
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Hebebühne darf ausschließlich zum Heben und Senken von Gütern innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Traglastgrenzen und Bedienvorschriften verwendet werden. Personenbeförderung auf oder mit der Hebebühne ist untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wurde.
Bedienungsanleitung und Einweisung
Der Mieter ist verpflichtet, die Bedienungsanleitung zur Hebebühne zur Kenntnis zu nehmen und die Hebebühne nur durch eingewiesene und geeignete Personen bedienen zu lassen. Die Vermieterin kann dem Mieter eine Kurzbedienungsanleitung in Papier- oder digitaler Form zur Verfügung stellen; diese ist zu beachten.
Unzulässige Nutzung
Eine unsachgemäße Benutzung liegt insbesondere vor, wenn
* die zulässige Traglast überschritten wird,
* die Hebebühne als Arbeits- oder Aufenthaltsfläche für Personen genutzt wird,
* mit hochgeklappter oder abgesenkter Hebebühne gefahren wird, obwohl dies unzulässig ist,
* die Hebebühne Stößen, Schlägen oder sonstigen Überlastungen ausgesetzt wird (z. B. Auffahren mit Staplern, Aufsetzen auf Hindernisse),
* Sicherheits- oder Schutzeinrichtungen manipuliert oder außer Kraft gesetzt werden.
Kontrolle und Meldung von Schäden
Der Mieter hat die Hebebühne vor Gebrauch visuell auf offensichtliche Schäden oder Fehlfunktionen zu prüfen. Störungen, Undichtigkeiten, ungewöhnliche Geräusche oder sichtbare Beschädigungen sind der Vermieterin unverzüglich zu melden. In diesem Fall darf die Hebebühne nicht weiter benutzt werden, bis die Vermieterin ihre Freigabe erteilt hat.
Bitte beachten Sie, dass auch im Nachhinein festgestellte Mängel oder Schäden (z. B. Karosserieschäden, Innenraumschäden, Mehrkilometer, fehlende Betankung oder Sonderreinigung) nachträglich abgerechnet und von der hinterlegten Sicherheitsleistung / Kreditkarte belastet werden können.
Witterungs- und Zugriffsschutz
Der Mieter trifft angemessene Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und unbefugten Zugriff (z. B. sichere Abstellung, Verriegelung, Abdeckung, Winter-/Frostschutz, Schutz sensibler Aufbauten/Elektrik). Vom Vermieter vorgegebene Sicherungsmaßnahmen für Gerätegruppen/Komponenten sind einzuhalten; Schlüssel dürfen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.
Stand-/Einsatzort & Auslandsnutzung
Der Mieter teilt dem Vermieter auf Verlangen den aktuellen Stand- bzw. Einsatzort mit. Auslandsfahrten sind nur mit voriger schriftlicher Zustimmung der schimmele.mobility GmbH zulässig; erforderliche Genehmigungen/Versicherungsnachweise (z. B. Grüne Karte, Maut-/Vignettenerfassung) sind vorab einzuholen. Gebühren/Abgaben trägt der Mieter.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verletzt der Mieter vorstehende Pflichten, haftet er für hieraus entstehende Schäden und Folgekosten (z. B. Abschlepp-, Bergungs-, Sachverständigen-, Mietausfall-, Wertminderungs- und Verwaltungskosten) sowie für einen ggf. eintretenden (Teil-)Verlust des Versicherungs- oder Haftungsreduzierungs-schutzes nach § 9. Die Zahlungspflicht für die Miete bleibt unberührt, es sei denn, der Ausfall beruht auf einem vom Vermieter zu vertretenden Mangel.
Ladung & Arbeitssicherheit (UVV)
Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Ladungssicherung gemäß StVO/StVZO/VDI 2700 ff. und beachtet einschlägige UVV. Schäden durch Ladung/unsachgemäße Sicherung trägt der Mieter. Der Mieter darf das Fahrzeug nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu Achslast und zum Gesamtgewicht beladen. Dabei hat der Mieter bei sämtlichen Beförderungstätigkeiten die jeweils gültigen Bestimmungen einzuhalten, erforderliche Genehmigungen einzuholen und auf den Güterverkehr anfallende Steuern und sonstige, insbesondere zollrechtliche Abgaben zu tragen. Beim Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, ist vorher die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters einzuholen. Des Weiteren ist durch den Mieter sicherzustellen, dass das Fahrzeug die erforderliche Sonderausstattung hat. Erfolgt die Freigabe durch den Vermieter nicht, berechtigt diese den Mieter nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die transportieren Güter weder aufgrund ihrer Art noch Verpackung, Sicherung oder Handhabung während ihrer Ver- und Entladung sowie des Transports eine Gefahr für das Fahrzeug, Personen oder sonstige Sachen darstellen.
Telematik/Ortung & Geräteschutz
Eingebaute Telematik-, GPS- oder Wegfahrsperrensysteme dürfen nicht manipuliert, verdeckt oder außer Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können eine Vertragsstrafe von [z. B. 300 €] sowie Schadensersatz und Kündigung aus wichtigem Grund nach sich ziehen.
Kraft-/Betriebsstoffe & AdBlue
Es sind nur freigegebene Kraft- und Betriebsstoffe zu verwenden (insb. Kraftstoffqualität, Motor-/Getriebe-/Hydrauliköle, Kühl-/Frostschutz, AdBlue).
Ad-Blue
SCR-Systeme sind sehr empfindlich, daher muss das System ordentlich nach den Herstellervorgaben betrieben werden. Fehlbetankungen, verspätete Tankungen oder gar das Nichtnachfüllen von AdBlue führen zu Haftung des Mieters für Reparatur-, Stillstands- und Folgekosten; eine Kaskodeckung kann entfallen, sofern ein Ausschlusstatbestand nach § 9 vorliegt.
Reinigung & Innenraum-/Außenpflege
Das Fahrzeug ist sauber zurückzugeben. Außergewöhnliche Verschmutzungen (z. B. Bauschmutz, Tierhaare, Geruchsbelastungen, Lack-/Innenraumschäden) werden nach Aufwand berechnet, mindestens Sonderreinigungspauschale.
Rauch- & Tiermitnahme
Rauchen im Fahrzeug sowie Tiertransport ohne geeignete Schutzmaßnahmen ist untersagt. Bei Verstoß fällt eine Sonderreinigung in Höhe von mind. 250,00 EUR zzgl. Folgeschäden an.
1. Zeitraum und Grundsatz
Im Zeitraum von Oktober bis Ostern (Richtwert: 01. Oktober bis 15. April) werden sämtliche Mietfahrzeuge mit einer den Witterungsverhältnissen entsprechenden Bereifung bereitgestellt. Dies umfasst insbesondere Winterreifen oder Allwetterreifen mit Schneeflockensymbol gemäß § 36 StVZO.
2. Gesetzliche Grundlage
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass in Deutschland gemäß § 2 Abs. 3a StVO eine situative Winterreifenpflicht besteht. Die Bereitstellung der tauglichen Bereifung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten des Vermieters.
3. Zusatzentgelt für saisonale Bereifung
Für die Bereitstellung, Wartung und den erhöhten Verschleiß der saisonalen Bereifung wird ein Zusatzentgelt in Höhe von 7,30 € pro Kalendertag und Fahrzeug berechnet.
• Der Preis versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
• Das Entgelt wird automatisch für alle Buchungen fällig, deren Mietzeitraum ganz oder teilweise in den oben genannten Zeitraum fällt.
4. Pflege und Zustand der Bereifung
Alle Fahrzeuge werden mit Reifen bereitgestellt, die den gesetzlichen Anforderungen an Profiltiefe, Tragfähigkeit und Kennzeichnung entsprechen. Eine eigenständige Änderung, Umrüstung oder der Austausch der Bereifung durch den Mieter ist untersagt.
5. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Schäden, die aus einer nicht genehmigten Veränderung der Bereifung oder unsachgemäßer Nutzung resultieren. Gleiches gilt, wenn die Reifen durch Überlastung oder unsachgemäßen Betrieb übermäßig verschleißen oder beschädigt werden.
6. Informationspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Bereifung vor Fahrtantritt auf sichtbare Schäden und ausreichende Profiltiefe zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Vermieter zu melden.
Schlüssel, Papiere & Diebstahlschutz
Fahrzeugschlüssel und Dokumente sind stets getrennt und sicher zu verwahren; kein Verbleib im Fahrzeug. Schlüssel-/Papierverlust ist sofort zu melden; der Mieter trägt die Kosten für Ersatz, Schließanlagentausch und Sicherstellung.
Elektronische Systeme & Software
Eigene Ein-/Umbauten, OBD-/Softwaremanipulationen, De-/Reaktivierungen (z. B. Partikelfilter, AdBlue-/SCR, Geschwindigkeitsbegrenzer) sind verboten. Zuwiderhandlungen führen zu Haftung für Folgeschäden, Regress nach § 9 und ggf. Kündigung.
Maut, Gebühren & Verwaltungsaufwände
Maut-, Park-, Fähr-, Tunnel-, Brücken- und Bußgelder trägt der Mieter. Für die Bearbeitung behördlicher Anfragen (Halterauskunft, Anhörungen) kann eine Verwaltungskostenpauschale [z. B. 19 € je Vorgang] berechnet werden.
Auslandsfahrten & Transport auf Fremdträgern
Fahrten außerhalb Deutschlands sowie Beförderung auf Fähren/Zügen oder per Abschlepp-/Transportfahrzeug bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters; der Mieter trägt zusätzliche Versicherungs-/Fähr-/Zoll-/Mautkosten und holt erforderliche Nachweise ein.
Unfall-/Schadensmeldung
Unfälle, Schäden, Defekte, Diebstahl oder behördliche Maßnahmen sind unverzüglich, spätestens binnen 6 Std. zu melden.
Verhalten bei Pannen, technischen Störungen und Unfällen (Pannenpflichten des Mieters)
(1) Tritt während der Mietzeit eine Panne, ein technischer Defekt, eine Warnmeldung im Display oder ein Unfall auf, hat der Mieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Minuten, telefonisch Kontakt mit dem Vermieter unter der im Mietvertrag angegebenen Telefonnummer aufzunehmen. Mitzuteilen sind insbesondere: Kennzeichen, Mietvertragsnummer, aktueller Standort, Kilometerstand, Art der Störung und ob das Fahrzeug noch fahrbereit ist.
(2) Der Mieter hat das Fahrzeug – soweit verkehrssicher möglich – sofort an einer geeigneten Stelle abzustellen und abzusichern (Warnblinkanlage, Warnweste, Warndreieck, ggf. Absicherung der Ladefläche). Dabei sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung strikt zu beachten. Das Fahrzeug ist stets gegen Wegrollen und unbefugte Benutzung zu sichern (Handbremse, Verriegelung aller Türen, Mitnahme der Fahrzeugschlüssel und -papiere).
(3) Der Mieter darf das Fahrzeug bei einer Panne oder technischen Störung nicht einfach unbeaufsichtigt zurücklassen. Das dauerhafte Abstellen und Zurücklassen des Fahrzeugs auf Parkplätzen, Raststätten oder im öffentlichen Straßenraum ohne vorherige Abstimmung mit dem Vermieter ist unzulässig, sofern keine akute Gefahrensituation besteht.
(4) Abschleppdienste, Werkstätten, Pannendienste, Taxi-, Hotel- oder sonstige Drittleistungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragt werden, es sei denn, es liegt ein Notfall vor, in dem eine vorherige Abstimmung objektiv nicht möglich ist (z. B. Gefahr für Leib und Leben, laufende polizeiliche Unfallaufnahme). In diesen Fällen ist der Vermieter unverzüglich nach Wegfall der Gefahr zu informieren und über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(5) Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Pflichten, insbesondere indem er das Fahrzeug ohne Rücksprache über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt zurücklässt, trotz Warnhinweisen weiterfährt oder eigenmächtig Abschlepp- oder Reparaturmaßnahmen veranlasst, haftet er für sämtliche hieraus entstehenden Schäden und Kosten. Hierzu zählen insbesondere Abschlepp- und Bergungskosten, Standgebühren, Schäden durch Diebstahl oder Vandalismus, Mietausfall des Vermieters sowie eine etwaige Selbstbeteiligung aus der gewählten Schutzleistung.
(6) Ansprüche des Mieters auf Mietminderung, Schadenersatz oder Kostenerstattung wegen einer Panne, eines technischen Defekts oder Unfalls bestehen nur, wenn der Mieter seinen vorstehenden Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nachgekommen ist und soweit solche Ansprüche gesetzlich nicht ausgeschlossen sind. bei Drittbeteiligung ist Polizei hinzuzuziehen (Vorgangsnummer). Schadenfotos, Skizzen, Zeugenangaben sind beizubringen; eigenmächtige Reparaturen nur nach Freigabe des Vermieters (Ausnahme: Notfall zur Gefahrenabwehr).
(7) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich an eine vom Vermieter mitgeteilte Werkstatt zu verbringen oder dem Vermieter an einer seiner Vermietstandorte zurückzugeben. Der Mietvertrag endet mit Rückgabe des Fahrzeugs; ein Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder auf außerordentliche Kündigung besteht nicht.
Vor der Anmietung / Bei der Übergabe
Fahrzeugübergabe (CHECKOUT)
Tankfüllstand / Batterie-Ladestand
Der Mieter erhält das Fahrzeug bei Übergabe mit einem vollen Kraftstofftank beziehungsweise einem Batterie-Ladestand von ca. 100 %. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Mietende in demselben Zustand, also vollgetankt bzw. vollgeladen, zurückzugeben. Fehlmengen werden dem Mieter auf Basis der gültigen Gebührenordnung gesondert in Rechnung gestellt.
Überprüfung des Fahrzeugs durch den Mieter
Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug bei Übergabe eigenständig auf folgende Punkte zu überprüfen: Vereinbarter Tankfüllstand bzw. Batterie-Ladestand, Aktueller Kilometerstand, Äußere und innere Schäden, soweit mit üblicher Sorgfalt erkennbar. Eventuelle Schäden oder Abweichungen sind gemeinsam mit dem Vermieter in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Der Mieter kann verlangen, dass das Fahrzeug vor der Übergabe von Schmutz- oder Schneeresten befreit wird, sofern diese die Sicht auf mögliche Schäden behindern.
Nachträgliche Beanstandungen
Der Mieter ist verpflichtet, nachträgliche Beanstandungen bezüglich des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. In diesem Fall kann die Vermieterin die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung verlangen, sofern es fahrbereit und verkehrssicher ist. Die Vorführung erfolgt in der nächstgelegenen Vermietstation. Ein Kostenersatz für die Vorführung erfolgt nur, wenn die Beanstandung berechtigt ist und der Vermieter ein diesbezügliches Verschulden trifft.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen sowie schonend und fachgerecht zu führen (vgl. Fahrerpflichten gem. § 23 StVO). Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Bei Transportern und LKWs ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Ausmaße des Fahrzeuges sowie die Angaben zum zulässigen Höchstgewicht/Nutzlast zu beachten.
Fehlbetankung, sonstige Fehlbedienung und wahrheitswidrige Angaben
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ausschließlich mit der im Fahrzeughandbuch bzw. am Tankdeckel ausgewiesenen Kraftstoffsorte zu betanken und Bedienungsanleitungen des Herstellers zu beachten.
(2) Schäden infolge von Fehlbedienungen (insbesondere Falschbetankung, Fahren mit zu geringem Ölstand oder Kühlmittelstand, Missachtung von Warnanzeigen, unsachgemäßer Umgang mit der Kupplung oder dem Getriebe) gehen in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Dies umfasst insbesondere Kosten für Abschleppung, Entleerung und Reinigung des Tanks, Austausch von Kraftstoffleitungen und -filtern, Reparaturen an Motor und Einspritzanlage sowie daraus resultierende Mietausfälle und Gutachterkosten.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, bei Pannen, technischen Störungen und Unfällen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zum Hergang zu machen und Tankbelege auf Verlangen vorzulegen. Gibt der Mieter bewusst unzutreffende oder unvollständige Informationen, um eine eigene Fehlbedienung zu verschleiern, stellt dies eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Die Vermieterin ist in diesem Fall berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche hieraus entstehenden Schäden geltend zu machen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Während des Mietzeitraums
Nutzung des Fahrzeugs / Reparaturen
Allgemeine Nutzungsbedingungen
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ausschließlich im vertraglich vorgesehenen Rahmen und unter Beachtung der geltenden Vorschriften zu nutzen. Insbesondere gilt:
Tanken des richtigen Kraftstoffs gemäß Herstellerangaben
Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und technischer Vorschriften
Vermeidung von Schäden durch unsachgemäße Nutzung
Ordnungsgemäße Sicherung von Ladung gemäß gesetzlichen Bestimmungen
Keine grobe Verschmutzung oder Hinterlassen von Abfällen im Fahrzeug
Rauchverbot im Fahrzeug
Sicherung des Fahrzeugs beim Verlassen (Abschließen, Lenkradschloss aktivieren, Schlüssel mitnehmen)
Mautpflicht und Fahrzeugtechnik
Der Mieter hat sich eigenständig über die Mautpflicht des Fahrzeugs zu informieren und sicherzustellen, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wird.
Bei LKW ist der Mieter für den korrekten Betrieb des digitalen Fahrtenschreibers und der On-Board-Unit (OBU) verantwortlich, einschließlich der korrekten Einstellung der Achsenzahl und Schadstoffklasse.
Fehlerhafte Einstellungen der OBU sowie daraus resultierende Kosten trägt der Mieter.
Beschädigungen oder Funktionsstörungen der OBU sind der Vermieterin unverzüglich zu melden.
Technische Defekte und Reparaturen
Der Mieter hat technische Warnhinweise des Bordcomputers ernst zu nehmen und sich unverzüglich über eine gefahrlose Weiterfahrt zu vergewissern.
Bei Feststellung eines sicherheitsrelevanten Mangels oder einer technischen Störung ist das Fahrzeug sofort außer Betrieb zu setzen und die Vermieterin zu informieren.
Versagen des Kilometerzählers oder des Fahrtenschreibers ist sofort zu melden. Bei vorsätzlicher Beschädigung von Plomben oder schuldhafter Nichtmeldung kann die Vermieterin eine pauschale Tagesfahrstrecke von 1200 km ansetzen, sofern der Mieter keine geringere Nutzung nachweist.
Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin durchgeführt werden. Dem Kunden ist es untersagt, eigenmächtig Reparaturen auszuführen oder ausführen zu lassen, sowie eigenmächtig Änderungen bzw. Umbauten am Fahrzeug vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür werden nicht erstattet, die Rückbaukosten zu Lasten des Mieters bleiben hier unberührt.
Besonderheiten bei LKWs
Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Mitführung von Beförderungspapieren und die korrekte Bedienung des digitalen Fahrtenschreibers verantwortlich.
Für LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t bis 11,99 t wird kein Anhängerzuschlag bei der Kfz-Steuer entrichtet. Falls der LKW mit einem Anhänger betrieben wird, muss der Mieter sicherstellen, dass die entsprechende Steuer für den Anhänger rechtzeitig entrichtet wird. Ist während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters, eine Reparatur von Nöten? Um beispielsweise den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, steht es dem Mieter frei, eine Vertragswerkstatt zum Nettokosten Betrag von 50 € aufzusuchen und den Fehler zu beseitigen. Die Reparaturkosten werden voll vom Vermieter getragen. Höhere Reparaturkosten müssen in vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter genehmigt werden.
Vor der Abgabe / Bei der Übergabe
Fahrzeugrückgabe (Check-in)
Rückgabe mit vollständigem Tank- bzw. Ladestand
Bei Nutzung von Tarifen ohne inkludierte Kraftstoffkosten ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit einem vollen Kraftstofftank bzw. bei Elektrofahrzeugen mit einem Batterie-Ladestand von 100 % zurückzugeben. Fahrzeuge mit AdBlue®-Tank sind mit dem Abgabe zeigenden Füllstand des AdBlue®-Tank zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Betankungs- bzw. Ladeverpflichtung nicht nach, wird die Vermieterin ihm die Betankungs-/Ladekosten sowie eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gemäß der gültigen Gebührenordnung in Rechnung stellen.
Erstellung des Rückgabeprotokolls
Bei der Fahrzeugrückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer gemeinsam mit der Vermieterin ein Rückgabeprotokoll zu erstellen. Dabei werden mit üblicher Sorgfalt erkennbare Schäden, der Tankfüllstand, der Kilometerstand sowie Datum und Uhrzeit der Rückgabe dokumentiert. Eine vom Mieter mit der Rückgabe beauftragte Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann bei Rückgabe während der Geschäftszeiten eine schriftliche Empfangsbestätigung anfordern.
Einwendungen gegen Schadensfeststellungen
Der Mieter kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übersendung der Schadendokumentation schriftlich (E-Mail genügt) begründete Einwände erheben. Nach Ablauf der Frist bleibt der Gegenbeweis zulässig; bereits eingeleitete Regulierungsvorgänge können fortgeführt werden.
Ausschluss von zukünftigen Vermietungen
Der Vermieter behält sich vor, Kunden bei auffälligem Schadenfallverhalten (z. B. wiederholte grobe Fahrlässigkeit, Manipulation, Falschangaben) von zukünftigen Vermietungen auszuschließen (Hausrecht).
Rückgabezeitpunkt und -ort
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum im Vertrag festgelegten Datum und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich. Die Verlängerung gilt erst dann als wirksam, wenn sie vom Vermieter schriftlich oder telefonisch bestätigt wurde. Die Fahrzeugrückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn der Vermieter den physischen Besitz des Fahrzeugs einschließlich aller übergebenen Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente erlangt hat, es sei denn, dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. B. durch Diebstahl). Hat der Mieter das Fahrzeug einem Fahrer zur Nutzung überlassen, so bleibt der Mieter für die ordnungsgemäße Rückgabe verantwortlich. Der Fahrer gilt insoweit als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
Tankfüllstand / Batterie-Ladestand
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit dem vereinbarten Tankfüllstand bzw. Batterie-Ladestand zurückzugeben. Bei Verbrenner- und Hybridfahrzeugen muss die Betankung innerhalb von maximal 15 km vom Rückgabeort erfolgen. Tankbelege (gerne auch in Kopie) sind bei Rückgabe dem Mitarbeiter zu übergeben oder – falls das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird – gut sichtbar auf dem Beifahrersitz zu hinterlegen. Fehlmengen an Kraftstoff oder nicht erreichte Batterie-Ladestände werden dem Mieter gemäß der gültigen Gebührenordnung in Rechnung gestellt.
Verspätete Rückgabe
Überschreitung bei Stundenmieten: Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um 1 Minute überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung von einer Stundenmiete pro angefangener Stunde gemäß der gültigen Preisliste zu zahlen. Überschreitung bei Tages-, Wochen-, Wochenend- oder Monatsmieten: Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete pro angefangenen Tag zu zahlen. In beiden Fällen bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Kein automatischer Vertragsübergang Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs über das vereinbarte Mietende hinaus fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.
Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten
Gibt der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Absprache außerhalb der Öffnungszeiten zurück, verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Vermietstation kostenfrei. Die Fahrzeugbesichtigung und das Rückgabeprotokoll werden erst am nächstfolgenden Werktag durch die Vermieterin erstellt. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, an der Besichtigung teilzunehmen. Werden neue Schäden festgestellt, wird die Vermieterin den Mieter per Rücknahmeprotokoll und gegebenenfalls mit Fotos informieren und eine Stellungnahme einholen. Äußert sich der Mieter nicht oder unzureichend, kann die Vermieterin über die Inrechnungstellung des Schadens entscheiden. Spätere Einwendungen bleiben davon unberührt.
Rückgabe an einem anderen Ort als vereinbart
Die Vermieterin kann darüber hinaus weitere Schäden geltend machen, wobei die Vertragsstrafe auf den insgesamt entstandenen Schaden angerechnet wird. Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Rückgabeort ab (z. B. Autobahnraststätten, öffentliche Parkplätze, Privatgrundstücke Dritter) und ist deshalb eine Rückholung durch die Vermieterin oder einen von ihr beauftragten Dienstleister erforderlich, trägt der Mieter sämtliche hierdurch entstehenden Kosten.
Die Vermieterin ist insbesondere berechtigt, für die Rückholung eine Aufwandspauschale sowie einen Kilometerpreis zu berechnen. Dieser beträgt gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung der Vermieterin derzeit 2,68 EUR pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) ab 69168 Wiesloch, Gutenbergring 17 bis zum Abstellort des Fahrzeugs.
Zusätzlich vom Dritten oder von Behörden erhobene Kosten (z. B. Standgebühren, Verwarn- und Bußgelder, Abschlepp- oder Umsetzungskosten) sind ebenfalls vom Mieter zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Fundsachen / Aufbewahrung / Entsorgung
(1) Zurückgelassene oder verlorene Gegenstände bis 30 cm Kantenlänge werden 30 Kalendertage ab Rückgabe kostenfrei aufbewahrt.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf kann der Vermieter die Gegenstände gegen Standplatz-/Lagerentgelt gemäß Gebührenverzeichnis (ab Monat 2) weiter verwahren oder – sofern wertlos bzw. verderblich – ordnungsgemäß entsorgen.
(3) Für Gegenstände über 30 cm oder mit besonderem Handhabungsaufwand können zusätzliche Kosten gemäß Gebührenverzeichnis (Lager, Handling, ggf. Entsorgung inkl. behördlicher/kommunaler Gebühren) berechnet werden.
(4) Wertgegenstände werden nach Möglichkeit separat gesichert; eine Haftung des Vermieters für Verlust/ Beschädigung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Versicherung (Haft- und/oder Teil-, und/oder Vollkasko); Verpflichtungen Haftung des Vermieters, Ersatzwagen
(1) Kfz-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung)
(a) Kfz-Haftpflicht – Deckungssummen/Umfang/Selbstbeteiligung
Für jedes Mietfahrzeug der schimmele.mobility GmbH besteht mindestens eine gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Alle Fahrzeuge sind als Selbstfahrermietfahrzeug angemeldet und versichert. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für berechtigte Fahrer, die im Mietvertrag eingetragen oder ausdrücklich zugelassen sind. Die Haftpflichtversicherung ist mit einer max. Deckungssumme von 100 Mio. € für Personen- und Sachschäden (max. 8 Mio. € je geschädigter Person); Geltungsbereich ausschließlich Europa ausgestattet. Ausgenommen ist die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe i. S. d. GGVSEB.
Der Mieter/Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters/Versicherers Ansprüche Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Die weiteren Mitwirkungs-/Schadenminderungspflichten ergeben sich aus „Verhalten im Schadensfall“. Der Mieter nimmt den Versicherungsschutz über die Versicherung des Vermieters in Anspruch und erkennt die hierfür geltenden Bedingungen an.
Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Der Vermieter ist ferner bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
(b) Selbstbeteiligung Haftpflicht
Der Mieter haftet im Innenverhältnis zum Vermieter je Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beträgt standardmäßig 1.500 € je Schadensfall, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Diese Haftungsbeschränkung kann gekürzt oder sogar komplett beschränkt werden, wenn der Mieter oder Fahrer grob fahrlässig oder mit Vorsatz das Schadensereignis hervorgerufen hat.
(c) Ausschluss bzw. Einschränkung des Versicherungsschutzes durch den Haftpflichtversicherer (Regress)
Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nach § 5 KfzPflVV bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen berechtigt, Rückgriff (Regress) zu nehmen. Der Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers ist je Obliegenheitsverletzung auf 5.000 € begrenzt; bei Verstößen sowohl vor als auch nach dem Versicherungsfall kann der Regress kumulativ bis 10.000 € geltend gemacht werden, zusätzlich zur vereinbarten Selbstbeteiligung in der Haftpflicht. Die Begrenzung gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat; in diesem Fall ist voller Regress bis zur gesamten Schadenssumme möglich.
Soweit der Kfz-Haftpflichtversicherer die schimmele.mobility GmbH wegen Obliegenheitsverletzungen oder sonstiger regress begründender Umstände in Anspruch nimmt, erstattet der Mieter der schimmele.mobility GmbH den Regressbetrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (derzeit 5.000 € je Obliegenheitsverstoß; bei Verstößen vor und nach dem Schadenereignis kumulativ) sowie die vereinbarte Haftpflicht-Selbstbeteiligung.
Voraussetzung ist, dass die Regressgründe aus der Sphäre des Mieters herrühren (Regressgründe sind insbesondere Fahren ohne Fahrerlaubnis, Alkohol-/Drogenfahrten, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, unberechtigte Fahrzeugüberlassung an einen nicht im Mietvertrag eingetragenen Fahrer, Sicherungs-/Obliegenheitspflichten sowie Anzeige-, Aufklärungs- und Sicherungsverstöße (z. B. Schlüssel im Fahrzeug gelassen, unzureichende Verwahrung, Rückwärtsfahren ohne Sicherung).
(d) Innenausgleich/Regress im Haftpflichtfall
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Innenregress bei Haftpflichtschäden (Verbraucher)
Entstehen aufgrund eines vom Mieter verursachten Schadens Aufwendungen des Vermieters oder Leistungen seiner Haftpflichtversicherung an Dritte, kann der Vermieter den Mieter im Innenverhältnis bis zur im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen. Weitergehende Regressansprüche bestehen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch den Mieter oder einen von ihm eingesetzten Fahrer.
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Innenregress bei Haftpflichtschäden (Unternehmer)
Werden aufgrund eines vom Mieter oder einem von ihm eingesetzten Fahrer verursachten Schadens Leistungen des Vermieters oder seiner Haftpflichtversicherung an Dritte erbracht, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter im Innenverhältnis in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Der Innenregress umfasst insbesondere Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Nutzungsausfall, sonstige Schadenspositionen sowie etwaige von der Haftpflichtversicherung regulierte Drittschäden. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung (CDW) findet auf diese Ansprüche keine Anwendung, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.
Eine weitergehende Inanspruchnahme des Mieters bleibt unberührt, wenn dieser das Fahrzeug durch eine Straftat erlangt hat oder vorsätzlich gehandelt hat. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Für Verbraucher gelten die Regelungen gemäß Absatz §10, 1, d1; für Unternehmer gelten die Regelungen gemäß Absatz §10, 1, d2.
(2) Teilkaskoversicherung (optional, wenn vereinbart)
Die Teilkasko deckt – nach Maßgabe der jeweils gültigen AKB – bestimmte, nicht vom Fahrer verschuldete Ereignisse, insbesondere Brand/Explosion, Diebstahl, Glasbruch, Sturm/Hagel/Überschwemmung sowie Wildschäden/Tierkontakt. Unfallschäden am Mietfahrzeug sind von der Teilkasko nicht umfasst. Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung (SB) je Schadenfall.
Hinweis Teilkasko (Glas/Wild)
Teilkaskoschäden (insb. Steinschlag/Glas, Wildschäden) sind nach Maßgabe der AKB gedeckt; es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung. Leistungskürzungen können eintreten bei grober Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzungen (z. B. keine unverzügliche Meldung, keine Sicherungsmaßnahmen) oder nicht kausaler Falschangabe – jeweils im gesetzlich/vertraglich zulässigen Umfang.
(3) Vollkaskoschutz (optional, wenn vereinbart)
(a) Schutzpaket Vollkasko
Die Vollkasko umfasst den Teilkaskoschutz und deckt zusätzlich eigene Unfallschäden am Mietfahrzeug, auch bei (einfach) selbstverschuldeten Unfällen, sowie regelmäßig Vandalismusschäden, jeweils nach Maßgabe der AKB. Es gilt die vereinbarte SB je Schadenfall. Wird kein Reifen- und Scheibenschutz vereinbart, haftet der Mieter bis zur vollen Höhe des Schadens.
Folgende Paket sind möglich und beinhalten folgende Leistungen:
Produkte Schutzleistungen
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transporter.noairbag (Selbstbeteiligung (SB) maximal bis Schadenshöhe)
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transporter.airbagbasic (Selbstbeteiligung (SB) maximal bis 1.450 EUR)
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transporter.airbagcomfort (Selbstbeteiligung (SB) maximal bis 550 EUR)
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transporter.airbagpremium (Selbstbeteiligung (SB) maximal bis 150 EUR)
a) b) c) d)
Haftpflichtversicherung ✅1.500 SB ✅1.450 SB ✅550 SB ✅150
Teilkaskoschutz ❌ ✅1.450 SB ✅550 SB ✅150
Vollkaskoschutz ❌ ✅1.450 SB ✅550 SB ✅150
Diebstahlschutz ❌ ✅1.450 SB ✅550 SB ✅150
Glas- & Reifenschutz
und Unterbodenschutz ❌ ❌ ❌ ✅150
Pannenhilfe ❌ ❌ ❌ ✅150
Mobilitätsgarantie
(Ersatzfahrzeug in gleicher Kategorie) ❌ ❌ ❌ ✅150
Sonder-Selbstbeteiligung bei total loss (technischer und/oder mechanischer Totalschaden, Diebstahl, Totalverlust) a) 4.5t € b) 3.t € c) 2.t € d) 950 €
Bei vorsätzlich verursachten Schäden entfällt eine vereinbarte Haftungsreduzierung vollständig. Bei grob fahrlässig verursachten Schäden entfällt eine vereinbarte Haftungsreduzierung gegenüber Unternehmern vollständig. Gegenüber Verbrauchern kann der Vermieter den Mieter im Innenverhältnis in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch nehmen.
(b) Bei Buchung und Zahlung des Schutzpaketes „Innenraumschutz“ besteht keine Haftung für
Beschädigung und Verunreinigung der Innenseiten eines Laderaums/Kofferaufbaus/Kofferraums während des Fahrzeugbetriebes sowie der Be- und Entladung, Beschädigungen und Verunreinigung des Fahrzeuginnenraumes bzw. des Innenraumes der Fahrer- und/ oder Fahrgastkabine.
(c) Sonder-Selbstbeteiligung bei Totalschaden/Totalverlust/Diebstahl
Abweichend von Ziff. 3 “Produkte Schutzleistungen” gilt bei wirtschaftlichem Totalschaden, Totalverlust oder Diebstahl des Mietfahrzeugs eine besondere Selbstbeteiligung standardmäßig in Höhe von 4.500 EUR je Schadenfall. Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert übersteigen (Feststellung durch Gutachten/Kostenvoranschlag). Diese Sonder-SB wird unabhängig von einer vereinbarten Haftungsreduzierung für reparable Schäden fällig und ist im Mietvertrag separat auszuweisen. Ziff. 3a (Haftpflicht-Regress) und Ziff. 5 (Ausschlüsse) bleiben unberührt.
(d) Hinweise / Grenzen des Versicherungsschutzes
Eine separat vereinbarte Haftungsreduzierung (SB-Reduzierung) wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Vermieter und Mieter und nicht gegenüber Dritten; sie gilt nicht, soweit in diesen AGB Ausschlüsse vorgesehen sind (jeweils mit Kausalitätsbezug).
e) Kein Anspruch auf Ersatzfahrzeug bei Verschleiß, Defekte, turnusmäßiger Wartung des Mietgegenstands
Fällt das Mietfahrzeug während der Mietzeit aufgrund von Verschleiß, üblichen Abnutzungserscheinungen, laufzeitüblichen Defekten oder turnusmäßigen Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten aus oder ist seine Nutzbarkeit eingeschränkt, besteht kein Anspruch des Mieters auf Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder auf sonstige Mobilitätsleistungen.
Mobility Promise: Bei Ausfall des Mietfahrzeugs aufgrund der oben genannten Gründen, wird sich der Vermieter nach besten Kräften bemühen, den Mieter zu unterstützen. Der Vermieter schuldet keine Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs in gleicher Kategorie oder Ausstattung. Die Bereitstellung erfolgt freiwillig und begründet keinen künftigen Anspruch auf Bereitstellung weiterer Ersatzfahrzeuge. Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs erfolgt, sofern sie durch den Vermieter angeboten wird, im Rahmen eines eigenständigen Mietvertrages zu den jeweils gültigen Konditionen des Vermieters.
Ansprüche des Mieters wegen mittelbarer Schäden oder Folgeschäden des Fahrzeugausfalls, insbesondere Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Vertragsstrafen gegenüber Dritten oder sonstigen Vermögensschäden, sind ausgeschlossen, sofern der Vermieter den Ausfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Ein Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages allein aufgrund des Ausfalls des Mietfahrzeugs oder der Nichtbereitstellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nicht. Die Pflicht des Mieters zur Zahlung des Mietentgelts entfällt für Zeiträume, in denen ihm der vertraglich geschuldete Gebrauch des Fahrzeugs aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, nicht zur Verfügung steht. Bereits gezahlte Mietentgelte für Zeiten ohne Nutzung werden anteilig erstattet.
Verpflichtungen und Haftungsbedingungen seitens des Vermieters
Grundsatz der Haftung durch den Vermieter
Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; ferner bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Mietrechtliche Gewährleistungsrechte (z. B. Mietminderung/Mangelrechte) bleiben unberührt; der Mieter hat Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Keine Haftung für Fahrzeugmängel oder Betriebsstörungen
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die vollständige Mängelfreiheit oder ununterbrochene Betriebsbereitschaft des Mietfahrzeugs. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Übernahme auf erkennbare Mängel und Verkehrssicherheit zu überprüfen und etwaige Schäden sofort dem Vermieter zu melden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Unannehmlichkeiten, die durch technische Defekte, Verschleiß oder sonstige Fahrzeugmängel entstehen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters.
Verpflichtungen und Haftungsbedingungen seitens des Mieters
Pflege und Nutzung der Mietgegenstände
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfältig und schonend zu behandeln und ausschließlich im Rahmen ihrer vorgesehenen Nutzung zu verwenden. Von einer unsachgemäßen Benutzung wird ausgegangen, wenn der Mieter das Fahrzeug entgegen der Vorschriften und/oder Empfehlungen des Herstellers/Vermieter, welche innerhalb der Bedienungsanleitungen manifestiert sind. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache während der Mietdauer in einwandfreiem Zustand bleibt. Jegliche Art von unsachgemäßer Benutzung, die zu Schäden oder einer Abnutzung über das normale Maß hinaus führt, ist zu unterlassen.
Reparaturen und Schäden
Im Falle von Schäden, die während der Mietzeit entstehen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, fahrlässiges Verhalten oder vorsätzliche Zerstörung der Mietsache entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten zu reparieren oder die Reparaturkosten zu tragen, es sei denn, der Schaden wurde durch den Vermieter oder höhere Gewalt verursacht.
Haftung bei Verlust oder Diebstahl
Der Mieter haftet in vollem Umfang für den Verlust, Diebstahl oder eine Zerstörung der Mietsache während der Mietzeit, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass der Verlust oder Diebstahl ohne eigenes Verschulden eingetreten ist. Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verlust oder Diebstahl der Mietsache zu verhindern, einschließlich der ordnungsgemäßen Sicherung und Verwahrung der Mietsache.
Rückgabe der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie zu Beginn der Mietzeit übergeben wurde, abgesehen von der normalen Abnutzung. Etwaige Verschmutzungen oder Schäden, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen, sind vom Mieter zu beseitigen oder zu kompensieren. Bei Abgabe der Mietsache außerhalb der Geschäftszeiten ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß zu sichern und zu dokumentieren (siehe auch „Abgabe und Annahme außerhalb der Geschäftszeiten“).
Mitwirkung
Der Mieter hat den Vermieter bei der Abwehr und Regulierung von Ansprüchen unverzüglich zu informieren und alle zumutbaren Auskünfte/Nachweise zu erteilen.
Mehrere Beteiligte
Sind mehrere von dem Mieter eingesetzte Fahrer beteiligt, haften diese gesamtschuldnerisch im Innenverhältnis zum Vermieter.
Haftungsauschluss, Haftungsbeschränkung innerhalb der Teil- und Vollkasko
Kompletter Haftungsausschluss
Grundsatz
Der Mieter haftet grundsätzlich bis zur vollen Höhe der Schadenssumme für sämtliche Schäden am Mietfahrzeug sowie für Folgeschäden, sofern eine der nachstehenden Ursachen für den Schaden verantwortlich ist. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung (SB-Reduzierung) greift in diesen Fällen nicht.
Nutzung durch nicht zugelassene Fahrer
Der Mieter haftet in voller Höhe für sämtliche Schäden, wenn das Fahrzeug von einer nicht berechtigten Person geführt wurde. Eine solche Nutzung liegt insbesondere vor, wenn:
Keine gültige Fahrerlaubnis
Der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder diese zum Zeitpunkt der Nutzung entzogen wurde. Der Fahrer eine auf das Fahrzeug nicht anwendbare Fahrerlaubnis besitzt (z. B. Führerschein der Klasse B für ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen zGG). Ein Fahrverbot oder eine behördliche Auflage besteht, die das Führen eines Mietfahrzeugs untersagt.
Fahranfänger unterhalb der vorgeschriebenen Altersgrenze
Der Fahrer das Mindestalter für die gebuchte Fahrzeugklasse nicht erreicht hat.
Falls eine Zusatzvereinbarung zur Fahreralterssenkung besteht, aber ein Fahrer das Fahrzeug ohne Genehmigung der Vermieterin nutzt.
Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss
Der Fahrer das Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,0‰ führt. Der Fahrer unter Einfluss von Drogen oder bewusstseinsverändernden Medikamenten steht. Eine durch Medikamente oder Drogen eingeschränkte Reaktionsfähigkeit vorliegt, auch wenn die gesetzliche Promillegrenze nicht überschritten wurde.
Unerlaubte Weitergabe des Fahrzeugs
Der Mieter oder ein eingetragener Fahrer das Fahrzeug Dritten überlässt, die nicht im Mietvertrag als Fahrer eingetragen sind. Eine Nutzung durch Mitfahrer, Freunde oder Familienangehörige erfolgt, ohne dass diese im Mietvertrag hinterlegt sind.
Verkehrswidriges oder rücksichtsloses Fahrverhalten
Der Fahrer an illegalen Straßenrennen, Wettbewerben oder Testfahrten teilnimmt. Der Fahrer grob verkehrswidrig handelt, z. B. durch überhöhte Geschwindigkeit, riskante Überholmanöver oder rücksichtsloses Fahren. Der Fahrer gegen Handy- und Ablenkungsverbote verstößt (z. B. durch Telefonieren ohne Freisprechanlage oder Tippen von Nachrichten während der Fahrt).
Unzulässige Nutzung des Fahrzeugs
Nutzung des Fahrzeugs für gewerbliche Personenbeförderung ohne ausdrückliche Genehmigung. Nutzung des Fahrzeugs als Fahrschulfahrzeug oder für gewerbliche Transportdienste ohne Erlaubnis. Befahren von nicht zugelassenen Geländestrecken, Offroad-Pisten oder Rennstrecken. Nutzung des Fahrzeugs in einem nicht erlaubten Land oder außerhalb der genehmigten Nutzungsregion.
Falsches oder verwechselndes Einfüllen von Betriebsstoffen
Der Mieter haftet in voller Höhe für alle Schäden, die durch das falsche Einfüllen oder die fehlerhafte Nutzung von Betriebsstoffen entstehen. Dazu gehören insbesondere
Fehlende bzw. unzureichende Transportsicherung
Fehlbetankung mit falschem Kraftstoff
Benzin statt Diesel oder Diesel statt Benzin, Betankung mit E10/E85 oder Bio-Diesel, obwohl das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist. Nutzung von unzulässigen oder verunreinigten Kraftstoffen, die zu Motorschäden führen können.
Folgen
Austausch oder Reinigung des gesamten Kraftstoffsystems. Schäden an Einspritzdüsen, Kraftstoffpumpe oder Motor. Stillstand des Fahrzeugs und Abschleppkosten.
Fehlerhafte AdBlue®-Nutzung
Einfüllen von AdBlue® in den Dieseltank oder umgekehrt. Nutzung von nicht zugelassenem oder verdünntem AdBlue®, das die Einspritzanlage beschädigt.
Folgen
Motorstörungen oder Totalausfall des Abgassystems. Kosten für die Entleerung und Spülung des Tanksystems.
Falsches oder unterlassenes Nachfüllen von Motoröl
Verwendung von ungeeignetem oder minderwertigem Öl. Unterlassen des Nachfüllens bei kritischem Ölstand, was zu Motorschäden führen kann. Nutzung von falscher Viskositätsklasse oder falschem Öltyp nicht vorhandener Spzifikation.
Folgen
Erhöhter Motorverschleiß bis hin zum Motorschaden. Notwendiger Ölwechsel und mögliche Reinigung des Motors.
Fehlbefüllung von Kühl- und Bremsflüssigkeit
Einfüllen von ungeeigneter Kühlflüssigkeit oder nicht beachten von Frostschutzvorgaben. Nutzung falscher Bremsflüssigkeit oder Mischung verschiedener Flüssigkeiten.
Folgen
Überhitzung des Motors und Kühlerschäden. Bremsversagen oder verringerte Bremsleistung.
Missachtung von Warnsignalen oder technischen Anweisungen
Fortsetzen der Fahrt trotz Motorwarnleuchten, Bremsverschleissanzeige, Kühlmittelmangel oder Ölstandswarnungen. Ignorieren von Bordcomputer-Hinweisen oder sonstige Signal/-oder Warnleuchtenauf kritische Füllstände.
Folgen
Motor- oder Getriebeschäden durch Ölmangel. Abgasanlagen-Defekte durch AdBlue®-Mangel. Brems-, Achs-, Rad- und Karosserieschäden durch abgefahrene Bremsbeläge.
Haftung für Gegenstände bei Transport
Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die im Fahrzeug transportiert werden.
Weitere Haftungsausschlüsse
Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (z. B. mutwillige Zerstörung oder bewusste Missachtung von Vorschriften).
Kollisionen durch Missachtung der Fahrzeughöhe (z. B. Unterführungen, Parkhäuser, Brücken).
Fahrzeugdiebstahl durch unsachgemäße Sicherung (z. B. Schlüssel im Fahrzeug, Schlüssel in Spinden, unverschlossene Türen).
Überladung des Fahrzeugs oder unsachgemäße Ladungssicherung, die zu Schäden am Fahrzeug oder an Dritten führt.
Fahrten mit beschädigtem Kilometerzähler oder Manipulation des Fahrtenschreibers.
Fehlende oder falsche Mautbuchungen bei LKW mit On-Board-Unit.
erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks
gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
mangelnde Pflege des Fahrzeuges
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote
Folgen der Haftungsausschlüsse
Volle Kostenübernahme durch den Mieter für Reparaturen, Ersatzteile und ggf. Gutachter. Haftung für Folgekosten, z. B. Abschleppdienst, Mietausfall oder Wertminderung des Fahrzeugs. Nachbelastung der Kosten unabhängig von einer Selbstbeteiligung im Schadensfall.
Versicherung und Haftungsbeschränkung
Sofern keine separate Versicherung für die Mietsache abgeschlossen wurde, haftet der Mieter für den vollen Wert der Mietsache im Falle eines Verlustes oder Schadens. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mietsache in der Regel nicht gegen alle Risiken, wie etwa Diebstahl, Vandalismus oder höhere Gewalt, versichert ist, es sei denn, es wurde eine entsprechende Versicherung abgeschlossen.
Haftung des Mieters bei Fahrlässigkeit und Vorsatz
Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen und sämtliche vertraglichen sowie gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Grundsätzlich kann eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung (z. B. durch eine Selbstbeteiligung oder Zusatzversicherung) den Mieter vor finanzieller Haftung schützen. Diese Haftungsbeschränkung entfällt jedoch in folgenden Fällen:
Leichte Fahrlässigkeit – Haftungsbeschränkung entfällt bei Pflichtverletzungen
Definition
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mieter eine Sorgfaltspflicht in geringem Maße verletzt, also eine Unachtsamkeit oder ein Versehen begeht. Eine Haftungsbegrenzung entfällt in diesem Fall, wenn die Pflichtverletzung für die ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs wesentlich ist.
Beispiele für leichte Fahrlässigkeit mit Haftung
Unachtsames Parken: Der Mieter vergisst, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern (z. B. Handbremse nicht vollständig angezogen), sodass es wegrollt und Schaden verursacht.
Flüssigkeitskontrolle: Der Mieter unterlässt es, bei einer längeren Mietdauer den Öl- oder Kühlwasserstand zu prüfen, was zu Schäden am Motor führt.
Schlüsselverlust: Der Mieter verliert den Fahrzeugschlüssel durch Nachlässigkeit, sodass das Fahrzeug unbenutzbar wird oder abgeschleppt werden muss.
Grobe Fahrlässigkeit – Volle Haftung des Mieters
Definition
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mieter oder Fahrer die erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße außer Acht lässt und ein Verhalten zeigt, das weit über einfache Nachlässigkeit hinausgeht. In solchen Fällen haftet der Mieter in voller Höhe für den entstandenen Schaden.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit mit voller Haftung
Missachtung von Warnsignalen: Der Mieter ignoriert eine deutlich sichtbare Öl- oder Motorkontrollleuchten und fährt weiter, bis es zu einem kapitalen Motorschaden kommt.
Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen: Der Mieter fährt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (z. B. 50 km/h über dem Tempolimit), was zu einem Unfall führt.
Ungeeignete Nutzung des Fahrzeugs: Das Fahrzeug wird auf ungeeignetem Gelände (z. B. Offroad-Strecken oder Baustellen) gefahren, obwohl es nicht dafür ausgelegt ist.
Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen: Der Mieter fährt mit einem Blutalkoholwert von mehr als 0,00 Promille oder unter Drogeneinfluss. Außerachtlassen des Verschließens von Dach, Fenster und Türen.
Mangelnde Einschätzung der Fahrzeughöhe
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Beispiele: Berührung mit herabhängenden oder überhängenden Objekten.
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Hineinfahren in eine Barriere, die zu niedrig für das Passieren des Fahrzeugs
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Hineinfahren in eine Parkplatzschranke, bevor sie vollständig geöffnet ist.
Fahren bei unangemessenen Straßenverhältnissen:
Befahren einer Straße in schlechtem Zustand ohne angemessene Sorgfalt mit
dem Ergebnis einer Beschädigung des Fahrwerks.
Fahren auf einem Strand mit Beschädigung durch Salzwasser und/oder Sand.
Befahren von überfluteten Straßen mit Beschädigung des Motors.
Betankung mit dem falschen Kraftstoff oder anderweitiges Kontaminieren des Kraftstoff- oder des AdBlue-Tanks.
Beschädigung infolge von nicht beachtetem Warnlicht.
Verbrennung einer Kupplung (was durch beständigen Fehlgebrauch verursacht wird) oder inkorrekter Gebrauch der Handbremse.
Beschädigung der Felge verursacht durch Fahren mit einem platten Reifen.
Anbringung von nicht autorisierten Objekten am Fahrzeug innen oder außen.
Beförderung von besonders schmutzigen oder geruchsintensiven Materialien, die zusätzliche Reinigungskosten verursachen oder Beschädigung oder Verbrennungen des Innenraums.
Beteiligung an der Beschädigung / am Diebstahl des Fahrzeugs: Beispiele:
Beschädigung infolge von Einschließen der Schlüssel im Fahrzeug oder Verlust der Schlüssel. Beschädigung infolge von offen gelassenen Fenstern
Verlust des Fahrzeugs verursacht durch Nichtbenutzung der Diebstahlsicherung (falls vorhanden). Verlust des Fahrzeugs, wenn Sie die Schlüssel nicht abgeben können
Der Mieter haftet also im Innenverhältnis mit dem Vermieter unbeschränkt für Schäden infolge
a) Rückwärtsfahrens ohne Sicherung (Rückwärtsfahren ohne Sicherung liegt vor, wenn der rückwärtige Raum für den Fahrer nicht vollständig einsehbar war und er keine angemessenen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Sichtkontrolle durch Aussteigen, Spiegel- oder Kameranutzung oder Einweisen durch eine geeignete Person) getroffen hat.
b) Höhen- oder Breitenkollisionen (Nicht Beachten von Höhenbeschränkungen: Parkhaus / Tiefgarage, Brücken, Tore & Torrahmen, Überdachungen, Werbeschilder / Ausleger, Carports, Schrammbalken, Baumäste / Äste, Ladehallen und Breitenkollisionen: Mauern, Absperrungen / Poller, Begrenzungssteine, parkende Fahrzeuge,enge Straßen / Baustellen, Säulen in Einfahrten, Garagenwände
c) Überladung oder fehlerhafter Ladungssicherung
Eine vereinbarte Haftungsreduzierung (CDW) findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Vermieter kann den Mieter im Innenverhältnis in Regress nehmen, soweit der Vermieter oder dessen Haftpflichtversicherer aufgrund vom Mieter grob fahrlässig verursachter Schäden gegenüber Dritten Leistungen erbracht hat, insbesondere für Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Nutzungsausfall oder sonstige Schadenspositionen.
Bedingter Vorsatz – Mieter nimmt Schaden bewusst in Kauf
Definition
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Mieter erkennt, dass sein Handeln oder Unterlassen wahrscheinlich einen Schaden verursacht, diesen aber dennoch billigend in Kauf nimmt. Der Mieter haftet in solchen Fällen uneingeschränkt für alle direkten und indirekten Schäden.
Beispiele für bedingten Vorsatz mit voller Haftung
Verkehrsverstöße mit erhöhtem Risiko
Der Mieter fährt bewusst bei Rot über eine Ampel oder missachtet andere Verkehrsregeln, obwohl er sich der Gefahr bewusst ist.
Trotz technischer Mängel weiterfahren: Das Fahrzeug zeigt deutliche Defekte (z. B. starke Bremsprobleme, defekte Lenkung), der Mieter fährt aber dennoch weiter.
Überladung des Fahrzeugs: Das Fahrzeug wird absichtlich mit deutlich zu hoher Last beladen, wodurch Schäden an Fahrwerk, Bremsen oder Getriebe entstehen.
Abstand nicht eingehalten
Die vereinbarte Haftungsreduzierung greift nicht, wenn der Schaden durch das Unterschreiten des gebotenen Sicherheitsabstands (§ 4 StVO) verursacht wurde. Dies gilt insbesondere für Auffahrunfälle. Der Mieter haftet in diesen Fällen unbeschränkt.
Geschwindigkeitübertretung
Die vereinbarte Haftungsreduzierung greift nicht, wenn der Schaden durch das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 4 StVO) verursacht wurde. Der Mieter haftet in diesen Fällen unbeschränkt.
Bewusster Vorsatz – Mieter handelt absichtlich schädigend
Definition
Bewusster Vorsatz liegt vor, wenn der Mieter absichtlich handelt, um einen Schaden herbeizuführen. In diesen Fällen haftet der Mieter nicht nur für den direkten Schaden, sondern auch für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sämtliche Kosten, die dem Vermieter entstehen.
Beispiele für bewussten Vorsatz mit uneingeschränkter Haftung:
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Mutwillige Beschädigung
Der Mieter zerkratzt das Fahrzeug absichtlich oder verursacht absichtlich Schäden an der Innenausstattung.
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Missbräuchliche Nutzung
Das Fahrzeug wird für illegale Aktivitäten genutzt (z. B. Fluchtfahrzeug, illegale Rennen, Driftmanöver).
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Falschangaben gegenüber dem Vermieter
Der Mieter gibt bewusst falsche Angaben über die Nutzung oder die Fahrer des Fahrzeugs, um Vertragsklauseln zu umgehen.
Haftungsausschluss für mittelbare und Folgeschäden
Der Vermieter haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden des Mieters, insbesondere:
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Entgangenen Gewinn oder Verdienstausfall,
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Nutzungsausfälle oder Verzögerungsschäden
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Schäden an transportierten oder mitgeführten Gegenständen
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Kosten für Ersatzfahrzeuge, Abschleppdienste oder andere Folgekosten.
Haftungsausschluss für Schäden durch Dritte oder höhere Gewalt
Der Vermieter haftet nicht für Schäden am Mietfahrzeug oder dessen Nutzungsausfall, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
Unfälle oder Schäden durch andere Verkehrsteilnehmer
Diebstahl, Vandalismus oder mutwillige Beschädigung,
Wetterereignisse, Naturkatastrophen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse. Der Mieter bleibt in diesen Fällen zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.
Begrenzung der Haftungshöhe
Soweit eine Haftung des Vermieters nicht ausgeschlossen ist, ist sie der Höhe nach auf die Summe der vereinbarten Mietkosten für den jeweiligen Mietzeitraum beschränkt.
Pflicht zur unverzüglichen Schadensmeldung
Der Mieter ist verpflichtet, Schäden oder Mängel unverzüglich dem Vermieter zu melden. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Meldung oder ergreift er nicht die zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung, entfallen sämtliche Ersatzansprüche gegen den Vermieter.
Keine Haftung für Vertragsverstöße des Mieter
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, Kosten oder sonstige Nachteile, die dem Mieter aufgrund von Vertragsverstößen, insbesondere durch unsachgemäße Nutzung, Überladung, Verstöße gegen Verkehrsregeln oder mangelnde Fahrzeugpflege entstehen.
Keine Haftung für Sachen Dinge, die mit unserer Fahrzeugflotte transportiert werden
Der Vermieter haftet nicht für transportierte Gegenstände sowie nicht für das mit diesen verbundenem Risiko. Ferner haftet der Vermieter für einen Verlust im Zusammenhang mit einer Geschäftsmöglichkeit oder für eine Betriebsunterbrechung im Zusammenhang mit der Vermietung.
Keine Haftung für vergessene oder hinterlegte Sachen
Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für Sachen oder Dinge, die bei Rückgabe im Mietgegenstand vergessen oder zurückgelassen werden. Ausgenommen davon sind Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Abgabe und Annahme außerhalb der Geschäftszeiten
Die Abgabe und Annahme der Mietsache außerhalb der regulären Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietfahrzeugs oder der Mietsache. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, Verlust oder Verzögerungen, die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückgabe der Mietsache außerhalb der Geschäftszeiten entstehen. Zur Dokumentation des Zustands des Mietfahrzeugs bzw. der Mietsache bei der Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten wird der Mieter gebeten, Fotos von der Mietsache zu erstellen. Diese Bilder sollen den Zustand des Fahrzeugs oder der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe zeigen. Eine Möglichkeit zur Upload und Dokumentation dieser Bilder findet der Mieter unter folgendem Link: https://schimmelemobility.forms.app/abgabe-mietfahrzeug-ausserhalb-offmungszeiten-1. Diese Bilder dienen der gegenseitigen Absicherung und helfen dabei, etwaige Missverständnisse zu vermeiden.
Carjacking / Räuberischer Diebstahl – Ausschluss für Eigenschäden am Mietfahrzeug
(1) Begriff „Carjacking“ liegt vor, wenn das Mietfahrzeug dem Mieter/ Fahrer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten (insb. Raub, räuberischer Diebstahl i. S. d. StGB) entzogen wird.
(2) Kein Eigenschaden-Schutz Eigenschäden am Mietfahrzeug, der Verlust oder Totalentzug des Mietfahrzeugs infolge Carjacking sind nicht vom durch den Vermieter angebotenen Teil-/Vollkaskoschutz bzw. einer Haftungsreduzierung umfasst, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine „Carjacking-Deckung“ schriftlich vereinbart und im Mietvertrag ausgewiesen wurde.
(3) Unberührt: Kfz-Haftpflicht / Personenschäden Dieser Ausschluss betrifft ausschließlich Eigenschäden am Mietfahrzeug. Gesetzlicher Haftpflichtschutz (Schäden Dritter) sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen/Police unberührt.
(4) Causal-Link/Obliegenheiten Der Ausschluss gilt nur, soweit der Schaden kausal auf das Carjacking-Ereignis zurückgeht. Der Mieter hat unverzüglich Polizei und Vermieter zu informieren, eine Strafanzeige zu erstatten und die Vorgangsnummer mitzuteilen; Ziff. „Verhalten im Schadensfall“ gilt entsprechend.
(5) Optionaler Zusatzschutz Auf Wunsch kann gegen gesonderte Prämie eine Carjacking-Deckung vereinbart werden; deren Umfang ergibt sich aus der jeweils ausgewiesenen Zusatzvereinbarung/Police.
(6) Transparenzvermerk Dieser Carjacking-Ausschluss ist wesentliche Vertragsgrundlage des angebotenen Eigenschaden-/Haftungsreduzierungsschutzes.
Pflichten bei Unfällen, Schäden, Pannen oder Diebstahl
Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall, Wildzusammenstoß, Brand oder Diebstahl - selbst ohne Mitwirkung Dritter- oder sonstigen Schäden mit der Mietfahrzeug. Selbst wenn Letzterer nur gering ist, ist der Vermieter und oder der Fahrer verpflichtet:
Instandhaltung während der Mietzeit
Der Mieter übernimmt die Kontrolle des Ölstands, Reifendrucks und anderer grundlegender Betriebsparameter.
Betankungsregelung
Fahrzeuge, die mit weniger als 100 gefahrenen Kilometern zurückgegeben werden, müssen den originalen Tankbeleg in physischer Form vorweisen. Der Tankvorgang darf maximal 10 Kilometer von der Abgabestation entfernt erfolgen.
Sofortmaßnahmen & Meldung
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schadensereignissen die erforderlichen Sicherungs- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, bei Personenschäden oder unklarer Sachlage unverzüglich die Polizei zu verständigen und den Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Stunden telefonisch über die in den Mietunterlagen angegebene Notfallnummer zu informieren. Der Mieter hat den Schadensbericht vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und dem Vermieter zu übermitteln (inkl. Fotos, Skizze, Zeugen, Uhrzeit/Ort).
Zulässige Angaben / Verbot von Schuldanerkenntnissen
Der Mieter/Fahrer darf gegenüber Unfallgegnern, Beteiligten, Zeugen, Werkstätten, Abschleppdiensten, Versicherern Dritter und sonstigen Dritten keine Schuldanerkenntnisse, Vergleichs-, Verzichts- oder Kostenübernahmeerklärungen abgeben und keine Zahlungen leisten, die über unmittelbar notwendige Not-/Bergungs-/Abschleppmaßnahmen hinausgehen. Zulässig sind ausschließlich die zur Aufnahme des Sachverhalts erforderlichen Angaben (Name, Anschrift, Erreichbarkeit, Kennzeichen, Versicherungsdaten, Vorlage der Zulassungsbescheinigung). Rechtliche Bewertungen des Unfallhergangs sind zu unterlassen.Gesetzliche Pflichten bleiben unberührt Gesetzliche Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere gegenüber Polizei und Behörden, bleiben unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, steht es dem Mieter/Fahrer frei, weitergehende Angaben zu verweigern. Diese Klausel bezweckt kein Aussageverbot, sondern die Vermeidung eigenständiger rechtsgeschäftlicher Bindungen gegenüber Dritten.
Schadensteuerung & Werkstattbindung
Die Schadenregulierung (Korrespondenz mit Versicherern, Gutachtern, Werkstätten, Abschleppdiensten) erfolgt ausschließlich über den Vermieter bzw. dessen Versicherer. Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragt werden; der Vermieter ist zur Auswahl der Werkstatt/Gutachter berechtigt (Schadensteuerung).
Dokumentation & Mitwirkung
Der Mieter hat alle zumutbaren Auskünfte zu erteilen, Unterlagen (z. B. Fotos, Belege) vorzulegen und an zumutbaren Aufklärungs- und Rückfragen des Vermieters/Versicherers mitzuwirken. Adress-/Kontaktänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
Verstößt der Mieter/Fahrer schuldhaft gegen die vorstehenden Pflichten und tritt hierdurch eine Schwierigkeit, Verzögerung oder Vereitelung der Schadenaufklärung/-regulierung ein oder kommt es dadurch zu Leistungskürzungen/Regress des Haftpflicht- oder Kaskoversicherers, haftet der Mieter dem Vermieter auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung/Selbstbeteiligungsbegrenzung entfällt insoweit, wie die Pflichtverletzung für die Leistungskürzung oder den eingetretenen Mehrschaden kausal war (jeweils im gesetzlich zulässigen Umfang nach VVG/AKB).
Keine Benachteiligung des Mieters
Zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt. Die vorstehenden Pflichten gelten nur im rechtlich zulässigen Umfang; sie sind nicht dahin auszulegen, dass der Mieter an der Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten gegenüber Polizei/Behörden gehindert wäre.
Polizeiliche Aufnahme bei Fremdeigentum
Bei jedem Schaden mit möglicher Betroffenheit Dritter/Fremdeigentums (unabhängig von Verschulden) ist unverzüglich die Polizei zu verständigen und die Vorgangsnummer an den Vermieter zu übermitteln.
Unfallbericht & Mitwirkung
Der Mieter nutzt den im Fahrzeug befindlichen Unfallbericht oder den vom Vermieter bereitgestellten Online-Link
https://autovermietungschimmele.forms.app/unbenanntes-formular
und meldet das Ereignis unverzüglich. Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß (Ort, Zeit, Hergang, Fahrer, Zeugen). Der Mieter beantwortet Rückfragen des Vermieters/Versicherers und verlässt den Unfallort nicht, bevor die erforderlichen Feststellungen getroffen wurden bzw. deren Durchführung ermöglicht wurde. Der Vermieter ist bevollmächtigt, Ansprüche im Namen des Mieters/Fahrers abzuwehren oder zu erfüllen und hierzu erforderliche Erklärungen abzugeben.
Schadensteuerung
Werkstattwahl und Abwicklung erfolgen durch den Vermieter; Weisungen sind zumutbar zu befolgen.
Unbefugte Reparaturen / Werkstattbindung / Beweissicherung
(1) Reparaturverbot ohne Freigabe. Der Mieter/Fahrer darf ohne vorherige schriftliche Freigabe des Vermieters keine Reparaturen am Mietfahrzeug beauftragen oder durchführen lassen. Zulässig sind nur unaufschiebbare Notmaßnahmen zur Gefahrenabwehr (z. B. Absicherung der Unfallstelle, Bergung zur Vermeidung weiterer Schäden).
(2) Beweissicherung. Vor einer Reparatur sind Vermieter und – soweit geboten – Polizei/Versicherer zu informieren und es ist eine vollständige Dokumentation (Fotos aller Seiten, Detailaufnahmen, Tacho, Kennzeichen, Unfallskizze, Zeugenangaben) zu erstellen. Ausgebaute/ersetzte Teile sind bis zur Abnahme durch den Vermieter bzw. dessen Gutachter aufzubewahren.
(3) Werkstattbindung. Die Schadensteuerung (Gutachter, Werkstatt, Abwicklung) obliegt allein dem Vermieter. Dieser ist berechtigt, Werkstatt und Gutachter zu bestimmen.
(4) Rechtsfolgen bei Verstoß. Beauftragt der Mieter ohne Freigabe eine Reparatur oder vereitelt er die Beweissicherung,
a) trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten (z. B. Zweitgutachten, Nacharbeiten, Wertminderung),
b) entfällt eine vereinbarte Haftungsreduzierung/SB-Reduzierung insoweit, wie der Verstoß kausal zu Leistungskürzungen oder Mehrkosten geführt hat (im gesetzlich/vertraglich zulässigen Umfang nach VVG/AKB),
c) Erstattungen für eigenmächtig veranlasste Reparaturen sind ausgeschlossen, soweit keine freigegebenen Notmaßnahmen zur Gefahrenabwehr vorlagen.
(5) Mitverschulden. Weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt; Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (insb. § 254 BGB – Mitverschulden).
(6) Fristen. Der Mieter hat den Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Stunden nach dem Ereignis, telefonisch zu melden und die Erreichbarkeit für Rückfragen/Gutachter sicherzustellen. Kann eine Freigabe ausnahmsweise nicht zeitnah erteilt werden, sind nur Sicherungsmaßnahmen zulässig.
Notfallmanagement
Im Falle eines technischen Defekts oder Unfalls ist die Notrufnummer +4915201574042 des Vermieters unverzüglich zu kontaktieren.
Datenschutz; Telematik/GPS
Alle Fahrzeuge sind mit einem Ortungssystem ausgestattet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragserfüllung und aus berechtigten Interessen (Diebstahl-/Missbrauchsprävention, Kilometer‑/Statusermittlung, Erhaltung eines ordnungsgemäßen Fhrzeugzustand, Disposition). Hierzu können Telematik‑/GPS‑Daten des Fahrzeugs verarbeitet werden. Einzelheiten (Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte) ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des Vermieters. Ohne diese Hinweise wird kein Self‑Checkout freigeschaltet.
Schlüssel-Peilsender
Fahrzeugschlüssel können mit einem Peilsender versehen sein. Die Datenverarbeitung dient ausschließlich der Wiederauffindung/Verlustprävention und erfolgt gemäß DSGVO (siehe Datenschutzhinweise).
Meldepflicht bei Verlust sofort, sonst grobe Fahrlässigkeit; Kosten für Neu-Codierung + Sicherstellung.
Datenschutz; Telematik/GPS
(1) Allgemeines / Rechtsgrundlagen. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO (Vertrag/Anbahnung), lit. c) DSGVO (gesetzliche Pflichten) sowie lit. f) DSGVO (berechtigte Interessen, z. B. Betrugs-/Missbrauchsprävention, Sicherstellung/Ortung bei Verlust, Geltendmachung/Abwehr von Ansprüchen).
(2) Zwecke / Kategorien / Identitäts- und Bonitätsprüfung. Im Rahmen der Vermietung ist der Vermieter berechtigt, die Daten des Mieters und berechtigter Fahrer zu erheben und zu verarbeiten, um a) Buchung, Mietvertrag, Übergabe, Rückgabe und Zahlung zu verwalten (inkl. Kaution, Nachbelastungen), b) Identitäts-/Dokumentenprüfung (z. B. über den vom Vermieter eingesetzten Zahlungs-/Identitätsdienstleister Stripe) und Führerschein-Checks durchzuführen, c) bei berechtigtem Interesse vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung zur Verminderung des Zahlungsausfallrisikos vorzunehmen, d) Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, die mit dem Mietfahrzeug während der Mietdauer begangen wurden, sowie behördliche Anfragen zu beantworten. Einzelfallbezogene Hinweise (z. B. Self-Checkout, monatliche Führerschein-Checks) ergeben sich ergänzend aus den jeweiligen Vertragsziffern.
(3) Fahrzeug-Telematik / Fahrzeugsysteme. Fahrzeuge können serienmäßig oder nachgerüstet mit Informations- und Kommunikationssystemen (z. B. Navigationsgeräte, Mobilfunksysteme, GPS-Ortungssysteme, On-Board-Diagnose, Kilometer-/Tank-/Statusdaten) ausgestattet sein („Telematik“). Vom Mieter/Fahrer selbst in Bord-/Infotainmentsysteme eingebrachte personenbezogene Daten (Telefonkontakte, Navigationsziele, Accounts etc.) sind vor Rückgabe vom Mieter/Fahrer zu löschen bzw. das System ist auf Werkseinstellungen zurückzusetzen. Hinweise hierzu enthält das Benutzerhandbuch des Fahrzeugs.
(4) Einsatz von Telematik-/Ortungsdaten (berechtigtes Interesse). Der Vermieter nutzt Telematik-/Ortungs- und technische Statusdaten, soweit erforderlich, für Wartung, Pflege und Flottenorganisation sowie zur Prävention und Aufklärung straf- oder vertragsrelevanter Sachverhalte (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Gebrauchsanmaßung, vertragswidrige Nutzung, Sicherstellung bei Zahlungsverzug gem. Zahlungsziffer). Die Verarbeitung beruht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (Eigentums-/Rechtsschutz, Missbrauchsprävention) und lit. c) DSGVO, soweit gesetzliche Pflichten bestehen. Schlüssel können mit Peilsendern versehen sein; deren Daten werden ausschließlich zur Wiederauffindung/Verlustprävention verarbeitet.
(5) Speicherung / Empfänger. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung der in (2)–(4) genannten Zwecke erforderlich ist (einschließlich gesetzlicher Aufbewahrungsfristen). Empfänger können verbundene Unternehmen, Auftragsverarbeiter (z. B. IT-Dienstleister, Zahlungs-/Identitätsdienstleister, Telematik-Provider), Versicherer, Rechtsberater/Inkasso und Behörden (z. B. bei Ordnungswidrigkeiten) sein. Etwaige Drittlandübermittlungen erfolgen nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO (z. B. Standardvertragsklauseln).
(6) Rechte der Betroffenen. Mieter und berechtigte Fahrer haben Rechte auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) sowie Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (Art. 21). Es besteht zudem ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO). Weitergehende Informationen (u. a. Verantwortlicher, Kontakt, ggf. Datenschutzbeauftragter, Speicherdauern, Empfängerkategorien, Drittlandtransfer) finden sich in der Datenschutzerklärung des Vermieters: https://schimmelemobility.com/policies/privacy-policy
Eigentümer der vermieteten Fahrzeuge über die schimmele.mobility GmbH
Eigentümer sind drei verschiedene Firmen, die der schimmele.mobility GmbH Fahrzeuge unter den oben stehenden Bedingungen zusätzlich zur Nutzung überlassen können:
Mietwagenverkehr Matthias Fellhauer (Einzelunternehmung), Matthias Fellhauer, Wiesloch
Mietwagenverkehr Philipp Schimmele (Einzelunternehmung), Philipp Schimmele, Deidesheim
schimmele.mobility GmbH, Landau
Ausschluss des Widerrufsrechts
Für Verbraucher: Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 355, 312g BGB besteht nicht, da es sich bei den mit dem Vermieter geschlossenen Verträgen um die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin bzw. Zeitraum handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
Für Unternehmer/Kaufleute: Bei Verträgen mit Unternehmern (§ 14 BGB) und Kaufleuten (§§ 1 ff. HGB) besteht kein Widerrufsrecht. Diese Verträge sind stets verbindlich. Ergänzend gelten die Vorschriften des HGB.
Gerichtsstand; Anwendbares Recht
B2B: Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände – Sitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand.
B2C: Gesetzliche Gerichtsstände gelten. Es findet deutsches Recht Anwendung; zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Wohnsitzstaats bleiben unberührt.
§ Schlussbestimmungen
Änderungen/Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.
Online-Streitbeilegung / Verbraucherstreitbeilegung
Hier wird nicht teilgenommen.
Salvatorisch Klausel
(1) Teilunwirksamkeit/Undurchführbarkeit – Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.
(2) Gesetzliche Ersatzordnung – An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt unmittelbar die gesetzliche Regelung.
(3) Regelungslücken – Bestehen Lücken, gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
(4) Keine Neuverhandlungspflicht – Eine Pflicht zur Neuverhandlung besteht nicht; unberührt bleibt die Möglichkeit der Parteien, einvernehmlich eine ergänzende Regelung zu treffen, die dem erkennbaren wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt.
*Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durchrutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
Anhang: Gebühren-/Preisverzeichnis (Stand 01.01.2026)
Wiznterreifenpauschale Oktober - März): 4,65 EUR/Tag
Schadenbearbeitung unabhängig von der Schadenssumme an der Station: 84,00 EUR/einmalig
Schadenbearbeitung unabhängig von der Schadenssumme an der Station: 84,00 EUR/einmalig + 1,60 EUR/Kilometer
Cash-Handling-Gebühr (Barzahlung): 24,00 EUR/je Vorgang
Bearbeitung Behördenanfrage/Halterauskunft (Inland): 27,65 € je Vorgang zzgl. Auslagen
Bearbeitung Behördenanfrage/Halterauskunft (Ausland): 48,00 € je Vorgang zzgl. Auslagen
Tankservice (zzgl. Kraftstoff): 19,65 € je Tankvorgang + 2,50 EUR/l Diesel oder 2,80 EUR/Benzin
AdBlue‑Servicepauschale (Diesel): 0,038€/km (brutto) auf Inklusiv‑ und Zusatzkilometer (Vorausberechnung oder Verrechnung mit der Kaution)
Sonderreinigung innen/außen (starke Verschmutzung/Laderaum): 245,00 € pauschal
Rauchverstoß (Innenraumaufbereitung inkl. Ozonbehandlung): 195,00 € pauschal
OBU-/Maut-Korrektur & Bearbeitung: 29,00 € je Vorgang zzgl. Mautnachbelastung
Schlüsselverlust (Ersatz/Anlernen): ab 350,00 € zzgl. Auslagen (tatsächliche Kosten maßgeblich)
Verlust/Fehlen von Fahrzeugpapieren (ZB I): 99,00 € Bearbeitung zzgl. Amtsgebühren
Unerlaubte Rückgabe am anderen Ort: Differenz zum Einweg‑Normaltarif (vgl. § 8 Abs. 4)
Unerlaubte Auslandsfahrt: pauschalierter Schadensersatz / Bearbeitungspauschale 449,00 € zzgl. Mehrkosten; Nachweis geringerer/höherer Schaden vorbehalten, mind. jedoch 30,00 EUR/Miettag
Angemeldeter Auslandsübertritt vor Beginn der Miete (CBF-Gebühr): 45,65 EUR
Zusatzfahrer‑Eintragung: mind. 7,65 €/Tag
Rücklastschrift/Chargeback-Verwaltung: 9,65 € zzgl. Bankentgelte
Late-return, zusätzlich zum weiteren Miettag: 24,00 EUR
Verwaltungspauschale Außerordentliche Kündigung: 135,00 EUR
Verlust original KFZ-Schein: 165,00 EUR
Verwaltungspauschale Herausgabe Zweitschlüssel: 165,00 EUR
One-way ohne Genehmigung: 350,00 EUR
Reservierungsänderung: 15,00 EUR zzgl. etwaiger Zusatzkosten
Verwaltunsgpauschale Herausgabe Fundsachen: 20,00 EUR
Verlust des GPS-Schlüsselanhängers: 115,00 EUR
Verwaltunsgpauschale Notfallmanagement Leistungen, durch selbstverschuldete Pannen : 205,00 €
Verlust Telematix:
1.250,00 €
Nachträgliche Eintragung Zusatzfahrer: 14,55 EUR/pro Person und pro Miettag
Gutachter-/Bearbeitungskosten
Für die Schadenbearbeitung fällt eine Bearbeitungspauschale i. H. v. 90 € je Schadenfall an. Gutachterkosten trägt der Mieter, soweit sie zur Schadenfeststellung erforderlich sind und der Schaden vom Mieter zu vertreten ist.
Hinweis
Beträge sind an Ihre tatsächliche Kostenstruktur/Marktüblichkeit anpassbar. Bei allen Pauschalen gilt der Nachweis eines geringeren/höheren Schadens. Preise verstehen sich inkl. USt., sofern nicht anders gekennzeichnet.
